Wer in der Schweiz arbeitet, erbringt den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in der Schweiz. Dies gilt auch für Grenzgänger. Doch wer trägt die Kosten der Arbeitslosenversicherung? Was müssen Sie tun, wenn Sie als Grenzgänger arbeitslos werden? Welches Land ist in diesem Fall für Sie zuständig? Und wer zahlt Ihnen das Arbeitslosengeld aus?
Inhalt
Grenzgänger Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist beim Arbeiten in der Schweiz obligatorisch. Die Höhe des Versicherungsbeitrags beträgt 2,2% des Einkommens. Dieser Betrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies gilt bis zu einem Einkommen in Höhe von maximal 148.000 Schweizer Franken.
Einkommen, das über diesem Betrag liegt ist nicht versichert. Es wird jedoch mit einem Solidaritätszuschlag zur Arbeitslosenversicherung von 1% besteuert.
Zuständigkeit bei Arbeitslosigkeit
Bei Verlust Ihres Arbeitsplatzes in der Schweiz als Grenzgänger ist grundsätzlich die Arbeitslosenkasse im Wohnortstaat für Sie zuständig. Dank des bilateralen Abkommens wird die Arbeitszeit in der Schweiz angerechnet als wäre diese in Deutschland geleistet worden.
Lediglich in den Ausnahmefällen der Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung oder Insolvenzentschädigung ist die schweizer Arbeitslosenkasse auch für Grenzgänger zuständig.
Arbeitslosengeld für Grenzgänger
Das Arbeitslosengeld für Grenzgänger entspricht den Leistungen, die Arbeitnehmer in Deutschland erhalten. Es wird keine Unterscheidung vorgenommen.
Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in Höhe von 60% des sozialversicherungspflichtigen Lohns. Grenzgänger mit Kindern erhalten 67%.
Was Grenzgänger bei Arbeitslosigkeit beachten müssen
Da im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes das deutsche Arbeitsamt für Grenzgänger zuständig ist, gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer in Deutschland. Das Deutsche Arbeitsamt ist auch für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für Grenzgänger zuständig.
1. Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt am Wohnort arbeitssuchend melden.
2. Haben Sie einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag, müssen Sie sich mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt am Wohnort arbeitssuchend melden.
3. Zusätzlich müssen Sie das Formular „PD U1“ bei der schweizer Arbeitslosenkasse beantragen und dieses als Versicherungs- und Arbeitsnachweis beim Arbeitsamt in Deutschland vorzulegen (Quelle).
4. Berücksichtigen Sie auch mögliche Änderungen bei Ihrer Grenzgänger Krankenversicherung und Zusatzversicherungen.
Bitte beachten Sie: Während die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung von Ihrem Gehalt einbehalten werden, müssen Sie sich aktiv um Ihre Krankenversicherung für Grenzgänger kümmern.
Häufig gestellte Fragen
Bei Arbeitslosigkeit als Grenzgänger ist grundsätzlich das Arbeitsamt am Wohnort, also in Deutschland, für Sie zuständig.
–
Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kündigung bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt am Wohnort. Wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, melden Sie sich 3 Monate vor Ablauf des Vertrags beim zuständigen Arbeitsamt am Wohnort.
–
Auch Grenzgänger zahlen wie alle Arbeitnehmer in der Schweiz einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2,2% des Einkommens. Der Betrag wir je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Einkommen über 148.000 CHF ist nicht versichert. Sie zahlen auf dieses jedoch einen Solidaritzätszuschlag von 1%.
–
Die Höhe des Arbeitslosengeldes für Grenzgänger beträgt 60% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens (mit Kindern erhöht sich der Betrag auf 67%).