Während der COVID-19 Pandemie hat sich die Arbeit im Homeoffice zu einem neuen Normalzustand für viele Arbeitnehmer entwickelt.
Mit einer neuen Vereinbarung haben die Schweiz und einige EU-/EFTA-Länder jetzt auf „das neue Normal“ reagiert. Alle Informationen findest du hier.
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Juli 2023 können Grenzgänger bis zu 49,9% im Home Office arbeiten
Die Zuständigkeit der Sozialversicherung bleibt dann in der Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bleibt unberührt
Die Krankenversicherungspflicht bleibt ebenfalls in der Schweiz
Inhalt
Die aktuelle Situation für Grenzgänger im Home Office
Die aktuelle Vereinbarung zwischen der Schweiz und einigen EU-/EFTA-Ländern ermöglicht es Grenzgängern auch weiterhin einen größeren Teil der Arbeitszeit mit Telearbeit im Home Office zu verbringen.
Ab dem 1. Juli 2023 gibt es keinen Zuständigkeitswechsel bei Telearbeit unter 50% in Staaten, die das multilaterale Abkommen unterzeichnen.
Das bedeutet, dass es für Grenzgänger bei Telearbeit im Homeoffice von bis zu 49,9% der Arbeitszeit keine Veränderungen bei der Zuständigkeit von Kranken- und Sozialversicherungen kommt. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bleibt dabei unberührt.
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Die aktuelle Regelung im Überblick
Wer weniger als 50% im Homeoffice arbeitet…
- erhält die Grenzgänger-Bewilligung
- ist in der Schweiz renten- und sozialversichert
- zahlt 4,5% Quellensteuer in der Schweiz, Einkommensteuer in Deutschland
- kann aus den drei Varianten der Grenzgängerversicherung wählen
Wer 50% und mehr im Homeoffice arbeitet…
- kann den Grenzgänger-Status verlieren
- ist in Deutschland renten- und sozialversichert
- zahlt die Einkommensteuer in Deutschland
- muss sich privat oder gesetzlich in Deutschland versichern
Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit?
Folgende Staaten planen bisher das Abkommen zu unterschreiben:
Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie Liechtenstein und Norwegen.
Das multilaterale Abkommen gilt für alle Bürger der unterzeichnenden EU-/EFTA-Staaten für die gleichzeitig auch das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Für wen gilt das neue Abkommen zur Telearbeit nicht?
Es ist nicht anwendbar auf:
- Personen, die neben der Telearbeit weitere Tätigkeiten (z.B. Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
- Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben;
- Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
- Selbstständigerwerbende.
Was gilt für alle anderen?
Für Grenzgänger aus Staaten, die die multilaterale Vereinbarung nicht unterschreiben gilt automatisch das Abkommen aus der Zeit vor der Pandemie.
Das bedeutet, dass kein Zuständigkeitswechsel der Sozialversicherungen bei Telearbeit ansteht, wenn diese weniger als 25% der Arbeitszeit im Home Office umfasst.
Kann ich auch mehr als 50% im Homeoffice arbeiten?
Grundsätzlich kann ein deutscher Arbeitnehmer in der Schweiz angestellt sein und mehr als 50% der Tätigkeit im Home Office ausüben.
Dies hat allerdings direkten Einfluss auf den Grenzgänger-Status, die Sozialversicherung, Einkommensteuer und Krankenversicherung.
Grenzgänger Status bei mehr als 50% Home Office
Wer mehr als 49,9% in Deutschland im Homeoffice für einen schweizerischen Arbeitgeber arbeitet, kann den Grenzgänger-Status verlieren.
Das bedeutet, der Arbeitgeber muss und kann keine G-Bewilligung beantragen. Für den Arbeitnehmer hat das direkte Auswirkungen auf Sozialversicherungen, Steuern und Krankenversicherung.
Sozialversicherungen bei mehr als 50% Homeoffice
Ohne Grenzgänger-Bewilligung sind Arbeitnehmer nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland sozialversicherungspflichtig.
Dies bedeutet auch, dass keine Ansprüche auf AHV/IV in der Schweiz entstehen. Stattdessen sind Arbeitnehmer vollständig in Deutschland renten- und sozialversicherungspflichtig.
Einkommensteuer bei mehr als 50% Homeoffice
Für Arbeitnehmer, die mehr als 50% im Homeoffice arbeiten und daher keine G-Bewilligung erhalten, gilt in der Schweiz „Brutto = Netto“.
Das bedeutet, dass das gesamte Bruttogehalt ausgezahlt wird.
In Deutschland fallen dann die Beiträge zur Renten- und Sozialversicherung sowie die komplette Einkommensteuer an.
Krankenversicherung bei mehr als 50% Homeoffice
Eine Krankenversicherung in der Schweiz ist in dieser Konstellation nicht möglich.
Stattdessen muss eine private Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen werden oder einer gesetzlichen Krankenkasse beigetreten werden.
Dabei ist zu beachten, dass die gesamten Beiträge zur Krankenversicherung vom Arbeitnehmer allein getragen werden müssen und nicht – wie bei deutschen Arbeitgebern – zu 50% vom Arbeitgeber übernommen werden.
Wir empfehlen in diesem Fall eine kostenfreie Beratung zur Wahl der besten Krankenversicherung.
Grenzgänger-Status im Home Office während der Pandemie
Bis zum Beginn der Covid-19 Pandemie konnten Grenzgänger maximal 25% der Tätigkeit von zuhause aus ausführen ohne ihren Grenzgänger-Status zu verlieren.
Während der Pandemie wurde diese Regelung ausgesetzt, sodass auch 100% im Homeoffice im Wohnsitzland aus gearbeitet werden konnte, ohne dass dies Auswirkungen auf Sozialversicherungen hatte.
Grenzgänger
Auch nach dem Ende der Pandemie war es Grenzgängern möglich, 100% im Homeoffice im Wohnsitzland zu arbeiten. Diese Regelung galt bis Ende Juni 2023 (offizielle Quelle: bsv.admin.ch).
Das bedeutet, dass Grenzgänger auch bei 100% Arbeit im Home-Office der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz unterstellt sind.
Auch das Modell der Grenzgänger Krankenversicherung in der Schweiz blieb ihnen verfügbar.
Wochengrenzgänger
Für Wochengrenzgänger ist die Situation bezüglich Arbeit im Wohnsitzland im Home-Office etwas komplizierter.
In der Konsultationsvereinbarung vom 26. Juli 2023 wird festgelegt, dass Arbeitstage, die im Homeoffice im Wohnsitzland verbracht werden nicht als Nichtrückkehrtage gelten (offizielle Quelle: bmf).
Wochengrenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Jahr nicht an ihren Wohnort zurückkehren können, sind in der Schweiz voll Einkommensteuerpflichtig (Quellensteuer).
Als Nichtrückkehrtage gelten Tage, an denen eine Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist eine Rückkehr, wenn die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mehr als 100 Kilometer beträgt oder die Reise (hin und zurück) mehr als 3 Stunden dauert.
Sozialversicherungspflicht im Home-Office
Solange die Sonderregelung für Grenzgänger im Homeoffice gilt, sind und bleiben Grenzgänger auch bei vollständiger Arbeit im Homeoffice im Wohnsitzland für einen Schweizer Arbeitgeber in der Schweiz sozialversicherungspflichtig.
Die Sonderregelung galt bis Ende Juni 2023.
Was passiert nach dem 30. Juni 2023?
Wie oben beschrieben, gilt ab dem 1. Juli 2023 ein neues Abkommen, dass es Grenzgängern ermöglicht weiterhin in der Schweiz sozialversicherungspflichtig zu bleiben, solange weniger als 50% der Arbeitszeit im Homeoffice (Telearbeit) geleistet wird.
Dies gilt für Grenzgänger aus Ländern, die das multilaterale Abkommen unterschreiben. Dazu gehören voraussichtlich auch Deutschland, Österreich und Liechtenstein.
Steuern für Grenzgänger im Homeoffice
Die Tätigkeit im Homeoffice hat keinen Einfluss auf die Steuern für Grenzgänger.
Grundsätzlich zahlen Grenzgänger ohnehin die Einkommensteuer im Land des Wohnortes, sowie eine Quellensteuer in Höhe von 4,5% in der Schweiz.
Wochengrenzgänger, die aufgrund der Zahl der Nichtrückkehrtage die gesamte Quellensteuer in der Schweiz zahlen müssen jedoch beachten, dass Arbeitstage im Homeoffice nicht als Nichtrückkehrtage gelten.
Wichtiger Hinweis: Wir sind nicht steuerberatend tätig. Bitte wenden Sie sich hierzu an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerG zugelassene Berufe.
Krankenversicherung im Homeoffice
Grenzgänger unterliegen Grundsätzlich der Schweizer Krankenversicherungspflicht. Auch wenn sie im Homeoffice arbeiten können sie sich daher in einer der drei Varianten der Grenzgänger-Krankenversicherung versichern.
Das neue Abkommen über maximal 50% Telearbeit, hat auch für die Krankenversicherung Folgen: Grenzgänger müssen sich bei mehr als 50% Tätigkeit im Homeoffice freiwillig gesetzlich oder privat in Deutschland krankenversichern.
Dies geht mit hohen Mehrkosten einher, da die Arbeitgeber in der Schweiz grundsätzliche keinen Beitrag zur Krankenversicherung leisten und der gesamte Betrag daher vom Arbeitnehmer gezahlt werden muss.
Fazit: Homeoffice für Grenzgänger
Dank des neuen Abkommens müssen Grenzgänger seit der Pandemie bei der Arbeit im Homeoffice nicht mit Nachteilen rechnen wenn weniger als 50% der Arbeitszeit in Telearbeit verbracht wird.
Dies eröffnet vielen Angestellten neue Perspektiven, was das Arbeiten in der Schweiz angeht. Bis zu 50% Telearbeit bedeutet mehr Flexibilität und weniger Pendeln für Grenzgänger, die im Home Office arbeiten können.
Häufig gestellte Fragen
Ja, Grenzgänger können nun regulär 50% ihrer Arbeitszeit auch vom Homeoffice im Wohnland arbeiten.
Ob die Tätigkeit im Homeoffice jedoch möglich ist, hängt selbstverständlich von der Art der Tätigkeit und vom Einverständnis des Arbeitgebers ab.
Aktuell dürfen Grenzgänger 50% der Arbeitszeit im Homeoffice leisten, ohne den Grenzgänger-Status zu verlieren.
Bis zur Covid-19 Pandemie waren höchstens 25% möglich. Während der Pandemie und bis zum 30. Juni 2023 waren sogar 100% Telearbeit möglich.
Dank des aktuellen Abkommens sind auch Grenzgänger, die zu 50% im Homeoffice arbeiten in der Schweiz sozialversichert. Eine Grenzgänger-Krankenversicherung kann in der Schweiz oder in Deutschland abgeschlossen werden.
Wer mehr als 50% im Homeoffice arbeitet, verliert den Grenzgänger-Status. Das bedeutet, das Renten- und Sozialversicherung sowie die gesamte Einkommensteuer in Deutschland gezahlt wird. Hinzu kommt, dass eine Krankenversicherung in der Schweiz nicht möglich ist und stattdessen eine freiwillige gesetzliche der private Krankenversicherung in Deutschland abgeschlossen werden muss.