Die Rückkehr aus der Schweiz nach Deutschland geht mit einigen wichtigen Veränderungen bei Rente, Pensionskasse und Krankenversicherung einher. Dies gilt für Grenzgänger, Wochengrenzgänger, Aufenthalter und Zuzügler gelichermaßen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Das Wichtigste in Kürze
Auch Rückkehrer haben Anspruch auf Rente aus der Schweiz
Die Pensionskasse wird in Freizügigkeitsleistungen übertragen
Wechsel der Krankenversicherung ist nur bedingt möglich
Inhalt
Definition: Rückkehrer
Rückkehrer sind Menschen, die
- in der Schweiz gearbeitet haben und
- ihre Tätigkeit in der Schweiz nun beendet haben und
- keinen Wohnsitz (mehr) in der Schweiz haben
“Rückkehrer” arbeiteten in der Schweiz als
- Grenzgänger
- Wochengrenzgänger
- Aufenthalter / Zuzügler
Die Gründe für die Rückkehr sind in der Regel
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz
- Eintritt in das Rentenalter
AHV Rente (1. Säule) bei Rückkehr aus der Schweiz
Wenn Sie die Arbeit in der Schweiz aufgrund des Eintritts ins Rentenalter beenden, haben Sie Anspruch auf die AHV Rente.
Die Höhe der AHV Rente ist abhängig von der Höhe Ihres durchschnittlichen Einkommens und der Anzahl der Jahre, in denen Sie AHV Beiträge bezahlt haben.
Eine Vollrente erhalten Sie, wenn Sie 44 Jahre AHV Beiträge in der Schweiz bezahlt haben.
Das Rentenalter in der Schweiz liegt für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Ein frühzeitlicher Bezug ist frühestens 5 Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter möglich.
Pensionskasse / BVG (2. Säule)
Allgemeine Informationen zur Pensionskasse finden Sie hier.
Wenn Sie Ihre Arbeit in der Schweiz beenden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse (BVG, zweite Säule) in Höhe des von Ihnen angesparten Guthabens.
Eine Auszahlung des Guthabens ist jedoch nur bedingt möglich. Wenn Sie vor Eintritt in die Rente das Arbeiten in der Schweiz beenden, wird mindestens das Guthaben aus dem Obligatorium auf ein Freizügigkeitskonto übertragen und dort „geparkt“, bis Sie es sich auszahlen lassen können.
Obligatorium und Überobligatorium
Das Obligatorium ist der Pflichtteil, den Sie in die Pensionskasse einzahlen müssen. Es dient der Absicherung des Gehaltes bis zu 88.200 CHF pro Jahr.
Eine vorzeitige Auszahlung des Obligatoriums ist auch für Grenzgänger nur unter bestimmten Umständen möglich.
Wenn Sie über das Obligatorium hinaus Beiträge zur Pensionskasse geleistet haben, wird dieser Teil als Überobligatorium bezeichnet.
Wenn Sie als Grenzgänger die Arbeit in der Schweiz beenden, können Sie sich den überobligatorischen Teil aus der Pensionskasse auszahlen lassen.
Weitere Informationen zur Auszahlung der Pensionskasse.
Freizügigkeitskonto
Bei der Rückkehr nach Deutschland werden die Ersparnisse der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Dort wird das Guthaben geparkt und bei Eintritt in die Rente ohne Zinsen ausgezahlt.
Sie können Ihre Ersparnisse auf maximal zwei Freizügigkeitskonten verteilen. Dies soll einem Verlust des Guthabens bei der Insolvenz einer Bank vorbeugen.
Da die Freizügigkeitskonten keine Zinsen bringen, übertragen viele Grenzgänger gerade bei langer Laufzeit bis zum Renteneintrittsalter das Guthaben der Pensionskasse stattdessen an eine Freizügigkeitsstiftung.
Freizügigkeitsstiftung
Freizügigkeitsstiftungen ermöglichen die Anlage des Guthabens aus der Pensionskasse in Wertpapiere. Selbst bei geringen Zinsen lohnt sich dies häufig aufgrund der langen Laufzeit.
Beispiel
Bei der Einzahlung von 100.000 Euro auf ein Freizügigkeitskonto mit 20 Jahren Laufzeit bis zur Rente erhalten Sie 100.000 Euro.
Dagegen haben Sie nach 20 Jahren Laufzeit und 1% Zinsen pro Jahr ein Guthaben von gut 122.000 CHF bei der Freizügigkeitsstiftung.
Gerne beraten wir Sie zur optimalen Anlage Ihrer Pensionskasse. Buchen Sie hier einen kostenfreien Termin.
Krankenversicherung
Neben der Rente beziehungsweise Pensionskasse ist die Krankenversicherung das wichtigste Thema für Rückkehrer aus der Schweiz nach Deutschland.
Welche Optionen Sie bei der Krankenversicherung nach der Rückkehr haben, hängt davon ab, wie Sie bisher versichert waren.
Gesetzliche Krankenversicherung
Wenn Sie während Ihrer Arbeit in der Schweiz in der obligatorischen Pflichtversicherung nach KVG in der Schweiz versichert waren (Grenzgänger Krankenversicherung), können Sie bei der Rückkehr nach Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren.
Das Gleiche gilt bei einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung während der Arbeitszeit in der Schweiz. Haben Sie also von Ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht, um sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen und in einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland freiwillig versichert, können Sie auch bei der Rückkehr nach Deutschland in der gesetzlichen Versicherung bleiben.
Private Krankenversicherung
Anders ist die Lage, wenn Sie von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben und sich in Deutschland privat versichert haben.
Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland ist in diesem Fall nicht ohne weiteres möglich.
Es ist daher wichtig, sich schon beim Antritt der Arbeit in der Schweiz genau zu informieren, ob diese Option die richtige Lösung für sie ist, um bei der Rückkehr finanzielle Risiken und Versicherungslücken zu vermeiden.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Optionen der Grenzgänger Krankenversicherung.