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Grenzgängerberatung

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Grenzgänger Steuern – Worauf Sie achten müssen

Aktualisiert am

In welchem Land Sie als Grenzgänger in der Schweiz Ihre Steuern bezahlen ist im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Hier erfahren Sie, wo Sie welche Steuern und Abgaben leisten müssen und was dabei zu beachten ist.

Das wichtigste in Kürze:

Grenzgänger zahlen die Einkommensteuer in Deutschland

Wochengrenzgänger zahlen unter bestimmten Umständen stattdessen in der Schweiz Steuern.

In der Schweiz zahlen Grenzgänger immer die Quellensteuer und Sozialabgaben

Grenzgänger müssen die Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt am Wohnsitzort in Deutschland anmelden

Die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 bzw. die Bescheinigung Gre-3 muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz – Deutschland

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) soll verhindern, dass Grenzgänger, die in Deutschland leben und in der Schweiz arbeiten doppelt Steuern zahlen.

Anders als bei der Krankenversicherung können Grenzgänger sich nicht aussuchen, wo sie ihre Steuern zahlen. Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Deutschland legt für Grenzgänger fest, dass sie ihre Einkommensteuer am Wohnsitzort in Deutschland zu zahlen haben.

Die Schweiz erhebt jedoch eine Quellensteuer in Höhe von 4.5% des Einkommens, diese kann jedoch bei der Einkommensteuer in Deutschland angerechnet werden.

Hinzu kommen noch weitere obligatorische Abgaben zur Sozialversicherung und Vorsorge in der Schweiz.

Exkurs: Krankenversicherung

Anders als in Deutschland werden die Beiträge zur Krankenversicherung für Grenzgänger nicht vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgeführt.

Zudem übernehmen Arbeitgeber in der Schweiz keinen Anteil der Beiträge.

Grenzgänger müssen sich daher selbst um den Abschluss einer passenden Krankenversicherung kümmern und die gesamten Beiträge selber tragen.

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Quellensteuer für Grenzgänger

Die Quellensteuer wird von allen Arbeitnehmern in der Schweiz gezahlt, die

  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (z.B. Grenzgänger)
  • ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz wohnen.

Die Quellensteuer richtet sich hauptsächlich an Ausländer, die in der Schweiz arbeiten. Die Höhe der Quellensteuer ist kantonsabhängig. Für Grenzgänger ist die Höhe der Quellensteuer auf 4.5% begrenzt.

Die Quellensteuer, die in der Schweiz bezahlt wird, kann von Grenzgängern bei der Einkommensteuererklärung in Deutschland angerechnet werden, sodass keine doppelte Besteuerung anfällt.

In der Anlage N-Gre, mit der Grenzgänger die Einnahmen aus der Schweiz in Deutschland versteuern, heißt die Quellensteuern „Abzugssteuer“.

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Einkommensteuer für Grenzgänger

Als Grenzgänger in der Schweiz sind Sie in Deutschland einkommensteuerpflichtig.

Da Sie nicht bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt sind, sind Sie dazu verpflichtet eine jährliche Einkommensteuererklärung einzureichen.

Speziell für Grenzgänger gibt es die Anlage „N-Gre“, die mit ausgefüllt und eingereicht werden muss.

Auf Grundlage der Einkommensteuererklärung werden auch die vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen für das Folgejahr berechnet.

Ebenso wie bei Selbstständigkeit müssen diese Vorauszahlungen quartalsweise bezahlt werden. Eine eventuelle Rückerstattung oder Nachzahlung wird erst durch die nächste jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt.

In welcher Währung tragen Grenzgänger ihr Einkommen ein?

Als Grenzgänger geben Sie Ihr Einkommen in der Währung an, in der Ihr Lohn ausbezahlt wurde.

In der Regel geben Sie es also als Schweizer Franken an. Das Formular N-Gre bietet für die Umrechnung zwei Spalten an: CHF und EUR.

Als Umrechnungskurs wird ein Jahresmittelwert vom Finanzamt festgelegt, der für die Umrechnung von Schweizer Franken in Euro in der Einkommensteuererklärung bzw. Anlage N-Gre verwendet werden sollte (bezogen auf 100 CHF):

  • 92,00 € für 2021
  • 93,00 € für 2020
  • 89,50 € für 2019
  • 86,50 € für 2018

Die Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommensteuer in Deutschland werden vierteljährlich erhoben (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.).

Das Finanzamt empfiehlt das Lastschrifteinzugsverfahren für die Vorauszahlungen zu nutzen, um den Zahlungsverkehr zu vereinfachen.

60-Tage-Regelung für Grenzgänger Steuern

Sollten Sie als Grenzgänger an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an Ihren Wohnort zurückkehren können, müssen Sie in der Schweiz nicht nur den Quellensteuersatz von 4,5% abführen, sondern die Quellensteuer muss dann ordentlich berechnet werden.

Diese Regelung gilt aber nur, wenn Ihnen eine tägliche Rückkehr an den Wohnort in Deutschland „nicht zumutbar“ wäre. Nicht zumutbar bedeutet in diesem Fall, dass

  • der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsstelle mehr als 110 Kilometer beträgt
  • die Anfahrt zur Arbeit mehr als 1,5 Stunden dauert (ein Weg)
  • es sich um eine Geschäftsreisen handelt (in diesem Fall auch Wochenenden und Feiertage)

Wenn Sie unter diese Ausnahme fallen und eine Rückkehr nicht zumutbar ist, erhalten Sie das Formular Gre-3, das Sie bei Ihrem Arbeitgeber einreichen müssen und das Ihren Status als Wochenaufenthalter bestätigt.

Grenzgänger-Status und Corona

Aufgrund der Corona-Pandemie haben sich Deutschland und die Schweiz darauf geeinigt, dass Grenzgänger, die aufgrund der aktuellen Situation nicht an ihren Arbeitsplatz in der Schweiz pendeln können und stattdessen im Homeoffice arbeiten, ihren Status als Grenzgänger behalten.

Dies bedeutet, dass die 60-Tage-Regelung in diesem Fall nicht greift. Diese Ausnahmeregelung gilt steuerrechtlich derzeit bis zum 31. März 2022. Mehr zum Thema Grenzgänger im Home-Office…

Als Grenzgänger Steuern anmelden

Als Grenzgänger in der Schweiz müssen Sie sich als solcher bei Ihrem zuständigen Finanzamt in Deutschland anmelden.

Dazu müssen Sie den Grenzgängerfragebogen (Vordruck S2-76) ausfüllen und einen Lohnzettel oder Arbeitsvertrag als Nachweis über die Höhe Ihres Lohnes in der Schweiz beifügen.

Anhand der eingereichten Daten wird die vierteljährlich fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung berechnet.

Ansässigkeitsbescheinigung

Wenn Sie den Granzgängerfragebogen einreichen, wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt und eine Ansässigkeitsbescheinigung (Gre-1) ausgestellt.

Die Ansässigkeitsbescheinigung müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Nur so wird gewährleistet, dass lediglich der Pauschalbetrag von 4,5% Quellensteuer einbehalten wird.

Wenn Sie als Wochenaufenthalter tätig sind und an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an Ihren Wohnort zurückkehren, da dies „nicht zumutbar“ (siehe oben) wäre, erhalten Sie die Bescheinigung Gre-3.

Ohne Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung ist der Arbeitgeber verpflichtet die gesamte Höhe der Quellensteuer nach schweizer Tarif einzubehalten.

Eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuern nur möglich, wenn kein schuldhaftes Vergehen des Arbeitnehmers vorliegt.

Steuernummer Schweiz

Als Grenzgänger benötigen Sie sowohl eine Steuernummer in der Schweiz als auch in Deutschland.

Die Steuernummer in Deutschland wird Ihnen bei der Anmeldung der Tätigkeit als Grenzgänger vom zuständigen Finanzamt in Deutschland zugeteilt.

Die Steuernummer in der Schweiz erhalten Sie automatisch bei der Anmeldung Ihrer Tätigkeit in der Schweiz. Die Steuernummer in der Schweiz für private Personen (TIN, engl. „Tax Identification Number“) ist identisch mit der AHV-Versichertennummer.

Wenn Sie in der Schweiz Angestellt sind, können Sie die AHV beziehungsweise Steuernummer bei Ihrem Arbeitgeber anfragen.

Wichtiger Hinweis: Wir sind nicht steuerberatend tätig. Bitte wende dich hierzu an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerG zugelassene Berufe.

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Autor: Holger Kosmund

Holger Kosmund ist seit über 20 Jahren als unabhängiger Finanz- und Versicherungsberater im Raum Lindau am Bodensee tätig. Durch die Nähe zur Schweiz war er in dieser Zeit bereits vielen Grenzgängern bei der optimalen Absicherung und Vorsorge behilflich.

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