Neue KVG Prämien ab Januar 2025! Heute wechseln und ab 01.06.2025 sparen! (hier klicken)

X

Grenzgängerberatung

5.0
Basierend auf 402 Bewertungen
powered by Google
js_loader

Wochenaufenthalter Schweiz

Portrait von Grenzgaenger Schweiz Berater Holger Kosmund

Holger Kosmund

Aktualisiert am

Lesezeit ca. 6 Minuten

Wochenaufenthalter sind Grenzgänger, die unter der Woche in der Schweiz sowohl arbeiten als auch wohnen und am Wochenende an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren.

Was genau der Unterschied zum Grenzgänger ist und was du bei der Besteuerung und der Krankenversicherung für Wochenaufenthalter beachten musst, erklären wir in diesem Artikel.

Was ist ein Wochenaufenthalter in der Schweiz?

Definition: Wochenaufenthalter arbeiten und übernachten in der Regel unter der Woche in der Schweiz und kehren nur am Wochenende über die Grenze an ihren Wohnort in Deutschland zurück. Grenzgänger dagegen pendeln täglich zwischen ihrem Arbeitsort in der Schweiz und dem Wohnort in Deutschland.

Der Begriff Wochhenaufenthalter stammt aus der Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU von 2007. Vor dieser Erweiterung mussten EU-Bürger erstens im Grenzgebiet zur Schweiz wohnen und zweitens täglich an ihren Wohnort zurückkehren, um den Grenzgänger-Status und damit die Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung) zu erhalten.

Die Erweiterung des Abkommens von 2007 ermöglicht es nun Arbeitnehmern, die ihren Wohnort nicht im unmittelbaren Grenzgebiet haben und nur an den Wochenenden an ihren Wohnort im EU-Ausland zurückkehren, eine Grenzgängerbewilligung zu erhalten und damit den Status als Grenzgänger zu erhalten.

Begriffsklärung: Wochenaufenthalter Schweiz

Ursprünglich wurde der Begriff „Wochenaufenthalter“ für Arbeitnehmer verwendet, die innerhalb der Schweiz unter der Woche in dem einem Kanton arbeiten und wohnen während sie am Wochenende in ihren eigentlichen Wohnort-Kanton zurückkehren.

Um diesen Begriff nicht mit der Regelung zum Aufenthalt in unterschiedlichen Kantonen innerhalb der Schweiz zu verwechseln, wird teilweise auch der Begriff Wochengrenzgänger oder Wochenpendler verwendet.

Dies hilft auch als Unterscheidung zum Aufenthalter, der sowohl den Arbeitsort als auch den Hauptwohnsitz in der Schweiz hat und nicht regelmäßig nach Deutschland zurückkehrt.

Aufenthalter sind damit de facto keine Grenzgänger, sondern Deutsche, die in die Schweiz ausgewandert sind.

Wochenaufenthalter oder Grenzgänger: Was ist der Unterschied?

Grenzgänger pendeln täglich zwischen ihrem Wohnort in Deutschland und ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz. Sie kehren also täglich an ihren Wohnort in Deutschland zurück und übernachten nicht am Ort ihrer Arbeitsstelle.

Grenzgänger sind in Deutschland am Ort des Wohnsitz Einkommensteuerpflichtig und zahlen in der Schweiz lediglich eine Quellensteuer in Höhe von 4.5%. Weitere Informationen zu Steuern für Grenzgänger findest du hier.

Wochenaufenthalter kehren nur am Wochenende an ihren Wohnsitz in Deutschland zurück und übernachten unter der Woche am Ort ihres Arbeitsplatzes in der Schweiz. In der Regel wird dort ein Zweit-Wohnsitz angemeldet.

Wochen-Aufenthalter können entweder in Deutschland oder in der Schweiz steuerpflichtig sein. Abhängig ist dies von der 60-Tage-Regelung sowie der Zumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnort. Mehr dazu im folgenden Abschnitt:

Wo zahlen Wochenaufenthalter Steuern?

Arbeitnehmer, die als Wochengrenzgänger in der Schweiz arbeiten, zahlen entweder die volle Quellensteuer in der Schweiz oder sind in Deutschland weiterhin steuerpflichtig. Abhängig ist dies von der 60-Tage-Regelung und der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Wohnort.

Steuerpflichtig in der Schweiz

Wochenaufenthalter, die an mehr als 60 Tagen im Jahr nicht an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren können in der Schweiz voll steuerpflichtig sein. Voraussetzung dafür ist, dass eine tägliche Rückkehr an den Wohnort in Deutschland nicht „nicht zumutbar“ ist.

Die Einkünfte sind dann in Deutschland von der Steuer befreit, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Wenn in einem Drittstaat weitere Einkünfte erzielt werden, fällt das Besteuerungsrecht allerdings wieder an das Wohnortland zurück.

Eine tägliche Rückkehr an den Wohnort in Deutschland ist „nicht zumutbar“ wenn

  • für den Arbeitnehmer eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht,
  • die Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort mehr als 100km beträgt (oder 90km mit öffentlichen Verkehrsmitteln),
  • die Fahrzeit mehr als 3 Stunden dauert (hin und zurück)

Wo zahlen Grenzgänger innerhalb der Schweiz steuern?

Wenn du als Wochen-Grenzgänger in der Schweiz versteuern darfst, bleibt immer noch die Frage, in welchem Kanton die Steuern zu entrichten sind.

Die Einkommensteuer in der Schweiz wird von den Kantonen erhoben. Jeder Kanton legt dabei die Höhe der Einkommensteuer fest.

Viele Wochen-Grenzgänger haben ihren Wohnsitz in der Schweiz in einem anderen Kanton, als den Arbeitsort. In welchem Kanton also musst du die Einkommensteuer zahlen?

In der Schweiz gilt hier das Wohnortsprinzip. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich an ihrem Wohnort Steuern zahlen. Dass gilt nicht nur für Aufenthalter sondern auch für Wochen-Grenzgänger.

Zuständig für die Abführung der Einkommensteuer ist also der Kanton des Wohnorts, nicht des Arbeitsplatzes.

Dies ist bei der Wahl des Wohnsitzes in der Schweiz für Wochenaufenthalter zu beachten, da sich die Steuersätze in den Kantonen in der Schweiz teilweise deutlich unterscheiden.

Steuerpflichtig in Deutschland

Ausgenommen von dieser Regelung sind Wochengrenzgänger, denen es zumutbar wäre, täglich an Ihren Wohnort im Heimatland zurückzukehren. Wenn der Heimweg also weniger als 100km beträgt und die Fahrzeit weniger als 3 Stunden dauern würde, zahlen Wochengrenzgänger in Deutschland Steuern (60-Tage-Regelung).

Wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort zumutbar ist, zahlt der Wochenaufenthalter in der Schweiz die Quellensteuer von 4,5% und die regulären Einkommensteuern in Deutschland. Die Schweizer Quellensteuer wird dabei bei der Steuererklärung in Deutschland angerechnet.

Wichtiger Hinweis:
Wir sind nicht steuerberatend tätig. Bitte wende dich hierzu an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerG zugelassene Berufe.

Welche Bewilligung für Wochenaufenthalter?

Arbeitnehmer in der Schweiz, die keine Aufenthalter sind, da sie regelmäßig an ihren Wohnsitz in Deutschland zurückkehren sind Grenzgänger und Wochenaufenthalter.

Wochenaufenthaltern ist es seit 2007 möglich mit einer G-Bewilligung in der Schweiz eine Arbeit anzunehmen.

Mit der G-Bewilligung solltest du dich mit dem Mietvertrag bei der jeweiligen Wohngemeinde in der Schweiz als Wochenaufenthalter anmelden. Wichtig, kein Gesuch als Aufenthalter stellen!

Keine B-Bewilligung für Wochenaufenthalter

Eine B-Bewilligung für Wochenaufenthalter gibt es nicht. Die B-Bewilligung ist für Aufenthalter, also Menschen aus dem Ausland, die für eine befristete Zeit in der Schweiz arbeiten und wohnen. Anders als Wochenaufenthalter, die regelmäßig an ihren Hauptwohnort im Ausland zurückkehren, verlagern Aufenthalter ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz, haben dort ihren Hauptwohnsitz und kehren nicht wöchentlich nach Deutschland zurück.

Wenn du planst in die Schweiz zu ziehen, beraten wir dich ebenfalls gerne zu deinen Optionen und Möglichkeiten.

Wie sind Wochenaufenthalter krankenversichert?

Durch die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU in 2007, fallen nun auch Wochenaufenthalter unter die Grenzgängerregelung. Für die Krankenversicherung in der Schweiz bedeutet es, dass du die Möglichkeit hast die Form der Krankenversicherung zu wählen.

Grundsätzlich wird zwischen drei Varianten der Krankenversicherung für Grenzgänger gewählt:

  • Krankenversicherung nach KVG in der Schweiz
  • freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland
  • private Krankenversicherung in Deutschland

Die gängigste Variante ist die Krankenversicherung für Wochenaufenthalter nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) in der Schweiz. Die Gründe dafür sind zum einen, dass die Versicherung unabhängig vom Einkommen ist und daher in den meisten Fällen deutlich günstiger, als die anderen Varianten. Zum anderen ermöglicht die Krankenversicherung nach KVG für Wochenaufenthalter eine einfache Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung.

Krankenversicherungen vergleichen

Du bist bereits Wochenaufenthalter Schweiz?

Prüfe regelmäßig deine Versicherungen! Die Krankenversicherungen für Grenzgänger in der Schweiz ändern immer wieder die Höhe ihrer Beitragszahlungen. Ein Regelmäßiger Vergleich kann sich daher lohnen. Viele Wochenaufenthalter, die zu uns kommen, sparen im Jahr bis zu 1.000€ durch einen Versicherungswechsel bei gleichbleibenden oder besseren Leistungen.

Beachte auch, dass sich deine persönlichen Umstände ändern können. Es lohnt sich dann, zum Beispiel bei Hochzeit oder Gründung einer Familie, die vorhandenen Versicherungen zu prüfen und zu optimieren. Gerne beraten wir dich unabhängig und persönlich.

Portrait von Grenzgaenger Schweiz Berater Holger Kosmund

Kostenfreie Beratung für Wochenaufenthalter und Grenzgänger

Du hast Fragen zu Finanzen und Versicherungen in der Schweiz? Dann buche jetzt unverbindlich deine kostenfreie Experten-Beratung.

Jetzt kostenfreie Beratung buchen

Häufig gestellte Fragen

Müssen Wochenaufenthalter den Führerschein umschreiben?

Nein. Wochenaufenthalter haben ihren Hauptwohnsitz in Deutschland und können daher ihren deutschen Führerschein behalten und in der Schweiz nutzen.

Wenn du jedoch deinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlegen und also Aufenthalter wirst, musst du nach 12 Monaten den deutschen Führerschein auf einen schweizer Führerschein umschreiben lassen.

Was ist die 100 km Regelung in der Schweiz?

Wenn der Arbeitsweg für Wochengrenzgänger über 100 Kilometer beträgt oder Hin- und Rückweg mehr als 3 Stunden dauern, gilt die tägliche Rückkehr an den Wohnort als „nicht zumutbar“.

In diesem Fall kann ein Wochengrenzgänger die gesamten Einkünfte in der Schweiz versteuern und muss in Deutschland keine weiteren Einkommensteuern zahlen.

Was sind Nicht-Rückkehrtage?

Als Nichtrückkehrtage werden solche Tage definiert, an denen ein Arbeitnehmer nicht an den Wohnort außerhalb der Schweiz zurückkehrt. Kehrt ein Grenzgänger an mehr als 60-Tagen pro Jahr nicht an den Wohnort kann eine Besteuerung in Schweiz anfallen, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort als „nicht zumutbar“ eingestuft wird.

Holger Kosmund ist seit über 20 Jahren als unabhängiger Finanz- und Versicherungsberater im Raum Lindau am Bodensee tätig. Durch die Nähe zur Schweiz war er in dieser Zeit bereits vielen Grenzgängern bei der optimalen Absicherung und Vorsorge behilflich.

Termin buchen