Von der Anmeldung der Tätigkeit als Grenzgänger bis zur Rückkehr nach Deutschland benötigt das Finanzamt immer wieder aktuelle Informationen. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt was zu beachten ist.
Das Wichtigste in Kürze:
Grenzgänger aus Deutschland in der Schweiz zahlen in Deutschland Steuern
Die Tätigkeit als Grenzgänger muss beim Finanzamt in Deutschland angemeldet werden
Eine Ansässigkeitsbescheinigung vom Finanzamt in Deutschland wird muss beim Arbeitgeber in der Schweiz eingereicht werden
Grenzgänger leisten vierteljährliche Steuervorauszahlungen
Grenzgänger müssen eine jährliche Steuererklärung abgeben
Inhalt
Wo zahlen Grenzgänger Steuern?
Grenzgänger aus Deutschland in der Schweiz zahlen die Einkommensteuer in Deutschland.
Die Schweiz behält eine Quellensteuer in Höhe von 4,5% des Einkommens ein.
Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, müssen Grenzgänger eine vom Finanzamt in Deutschland ausgefüllte Ansässigkeitsbescheinigung bei ihrem Arbeitgeber einreichen.
Beginn der Grenzgängertätigkeit
Grenzgänger müssen die Tätigkeit in der Schweiz beim Finanzamt in Deutschland anmelden.
Sie erhalten dazu einen Fragebogen (Formular S2-76), das sie ausfüllen und beim zuständigen Finanzamt am Wohnsitz einreichen müssen.
Im Anschluss wird ihnen eine Steuernummer zugeteilt, die bei der jährlichen Steuererklärung angegeben wird.
Grenzgänger sind dazu verpflichtet, vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.).
Diese werden anhand der voraussichtlichen Jahressteuer berechnet, die sich aus dem Arbeitsvertrag, Lohnzettel oder der letzten Einkommensteuererklärung ergibt.
Es kann ein Lastschriftverfahren beim zuständigen Finanzamt eingerichtet werden, um den Zahlungsverkehr zu vereinfachen und Zahlungsverzug zu verhindern.
Bei der Anmeldung erhalten sie auch die Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1, die beim Arbeitgeber in der Schweiz eingereicht werden muss.
Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grenzgänger müssen eine jährliche Steuererklärung abgeben.
Diese ist jeweils bis zum 31.07. auszufüllen und abzugeben.
Für das Einkommen in der Schweiz füllen Grenzgänger die Anlage N-Gre für das jeweilige Jahr aus.
Die Anlage ist entweder in Papierform erhältlich oder direkt über Elster verfügbar. Beachten Sie, die richtige Anlage N-Gre für das entsprechende Jahr zu verwenden.
Jährliche Steuerfestsetzung
Für die jährliche Steuerfestsetzung besteht eine „erweiterte Mitwirkungspflicht“ für Grenzgänger.
Das bedeutet, das bestimmte Unterlagen und Nachweise vollständig mit der Steuererklärung einzureichen sind. Dazu gehören:
- Lohnausweis einschließlich Zusatz- oder Ergänzungsblätter im Original,
- Nachweis des Arbeitgeberbeitrags zur Krankentaggeld(Salärausfall)versicherung,
- Vorsorgeausweis der Pensionskasse, aus dem ersichtlich ist, wie hoch der Arbeitnehmeranteil ins Obligatorium und Überobligattorium ist und wie hoch der Arbeitgeberbeitrag ins Obligatorium und Überobligatorium ist,
- Bescheinigung über die Beiträge zur Krankenversicherung, sofern Sie in der Schweiz
krankenversichert sind, - im Fall der Beendigung der Grenzgängertätigkeit die Austrittsabrechnung
(Quelle)
Die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer in Höhe von 4,5% wird auf die Jahressteuer angerechnet, sodass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
In der Anlage N-Gre können auch zusätzliche Abgaben wie die Beiträge zur Krankenversicherung für Grenzgänger angegeben werden.
Auf Grundlage der eingereichten jährlichen Steuererklärung werden auch die vierteljährlichen Vorauszahlungen berechnet und entsprechend angepasst.
Veränderungen
Veränderungen bei Gehalt, Familienstand, Adresse, Bankverbindung etc. müssen dem Finanzamt direkt mitgeteilt werden.
So verhindern Sie zu hohe Vorauszahlungen zu leisten oder schmerzhafte Nachzahlungen leisten zu müssen.
Bei Beendigung der Tätigkeit als Grenzgänger sollte dies ebenfalls direkt dem Finanzamt gemeldet werden, damit die Vorauszahlungen entsprechend angepasst oder gestoppt werden können.
Umrechnungskurse
Als Teil der jährlichen Steuererklärung ist die Anlage N-Gre auszufüllen. In ihr wird das Einkommen aus der Schweiz angegeben.
Grundsätzlich wird der Lohn in der Währung angegeben, in der er ausbezahlt wurde. In den meisten Fällen also in Schweizer Franken.
Die Anlage N-Gre enthält eine extra Spalte für die Umrechnung von Schweizer Franken in Euro.
Der Umrechnungskurs ist dabei von dem Finanzamt für das jeweilige Jahr vorgegeben (bezogen auf 100 CHF):
- 92,00 € für 2021
- 93,00 € für 2020
- 89,50 € für 2019
- 86,50 € für 2018
Kostenfreies Erstgespräch zur Steuerberatung
Wenn Sie bei uns Kunde im Bereich der Zusatz- oder Krankenversicherung für Grenzgänger werden, schenken wir Ihnen ein kostenfreies Erstgespräch mit einem auf Grenzgänger spezialisierten Steuerberater.
Wichtiger Hinweis: Wir sind nicht steuerberatend tätig. Bitte wenden Sie sich hierzu an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerG zugelassene Berufe.