Seit Montag, 31 Mai 2021, sieht die Schweiz neue Öffnungsschritte vor. Besonders private Treffen, Veranstaltungen und Restaurants profitieren von den neuen Regelungen. Hintergrund ist die verbesserte epidemiologische Lage in der Schweiz und den Nachbarländern.
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Die neuen Regeln ab 31. Mai 2021
Der Bundesrat eine Aktualisierung der Corona-Regeln in der Schweiz beschlossen, die mit dem 31. Mai 2021 in Kraft treten. Grundlage für die neuen Öffnungsschritte ist die verbesserte epidemiologische Lage und die gesunkenen Fallzahlen.
Der Bundesrat beginnt damit die Stabilisierungsphase, in der der gesamten Bevölkerung Impfungen ermöglicht werden solle. Dennoch sei nach wie vor Vorsicht geboten und freiwillige Tests werden empfohlen.
Publikumsveranstaltungen
Die Zahlen der Besucher für Publikumsveranstaltungen werden ab dem 31. Mai 2021 hochgesetzt. Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine maximale Anzahl von 100 Besuchern (zuvor 50) und eine Belegung des Raumes von 50% (zuvor 30%). Außerdem müssen Sitzplätze nicht mehr zugewiesen werden, Masken und Abstand reichen aus.
Außenveranstaltungen dürfen nun mit 300 statt 100 Personen stattfinden.
Veranstaltungen ohne Publikum, wie Vereinsanlässe, Führungen, Hochzeiten und Geburtstage in nicht private Räumen dürfen mit 50 Personen statt 15 stattfinden.
Private Veranstaltungen
Private Treffen in Innenräumen können ab 31. Mai mit 30 Leuten (vorher 10) abgehalten werden, draußen mit 50 (gegenüber 15).
Restaurants
Restaurants dürfen dank der neuen Regelung nun auch im Innenbereich wieder öffnen. Es gelten dort Abstands- und Abschrankungspflicht, eine Maximalanzahl von vier Personen pro Tisch sowie die Erhebung von Kontaktdaten und Sitzplatzpflicht. Im Außenbereich sind Sechsertische erlaubt.
Das Tragen einer Maske ist am Tisch nicht notwendig, beim bewegen durch das Restaurant – inen und außen – jedoch Pflicht. Für das Personal gilt die Maskenpflicht.
Amateursport
Draußensport darf nun mit 50 statt 15 Personen betreiben werden. Publikum ist dabei analog zu den Publikumsveranstaltungen erlaubt. Kontaktsport wie z.B. Paartanz ist nur in beständigen Gruppen von maximal vier Personen erlaubt.
Für Sport in Innenräumen, wie z.B. Yoga, wird die Fläche pro Person von 15 auf zehn Quadratmeter gesenkt.
Homeoffice
Besonders interessant für viele Grenzgänger dürfte die neue Regelung für das Homeoffice sein. Die Homeoffice-Pflicht ist in Unternehmen, die regelmäßig testen ab dem 31. Mai 2021 aufgehoben. Stattdessen gilt eine Homeoffice-Empfehlung.
Der Bundesrat empfiehlt zudem eine graduelle Rückkehr ins Büro für geimpfte, ohne Vorgabe zum repetitiven Testen.
Quarantäne
Kontakt- und Reisequarantäne werden nun nicht nur für Genesene aufgehoben, sondern auch für Geimpfte. Voraussetzung ist die Vollständige Impfung mit einem durch die Europäische Arzneimittel-Agentur in der Schweiz freigegebenen Impfstoffs.
Genesene und Geimpfte sind zudem von der Testpflicht und der Angabe der Kontaktdaten bei Einreise in die Schweiz ausgenommen.
Deutschland nicht mehr Risikogebiet
Deutschland ist seit dem 3. Juni 2021 nicht mehr auf der Liste der Risikoländer des BAG. Für Einreisende aus Deutschland in die Schweiz bedeutet es, dass bei Einreise mit dem Auto, Fahrrad oder zu Fuß keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind.
Einreisende mit Bus, Bahn oder Schiff müssen ein Einreiseformular ausfüllen. Einreisende mit dem Flugzug müssen zudem einen negativen Test vorweisen können.
Deutsche, die innerhalb der letzten sechs Monate entweder vollständig geimpft oder von Corona genesen sind, müssen kein Einreiseformular ausfüllen oder negativen Test vorweisen.
Können sich Grenzgänger in der Schweiz impfen lassen?
Grenzgänger, die obligatorisch in der Schweiz nach KVG krankenversichert sind, können sich in der Schweiz um einen Impftermin bemühen. Die Kosten für die Impfung werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, dem Bund und den Kantonen übernommen.
Grenzgänger, die im Wohnland (Deutschland) versichert sind aber einen Beruf mit hoher Ansteckungsgefahr in der Schweiz ausüben, können sich in der Schweiz ebenfalls kostenlos impfen lassen. Die Kosten trägt der Bund.
Grenzgänger, die im Wohnland (Deutschland) versichert sind und nicht zu den gefährdeten Arbeitnehmern gehören, sollten sich im Wohnland impfen lassen. Die Kosten werden von der jeweiligen Krankenversicherung getragen.