Die Regelungen zu sogenannten Familienleistungen wie Mutterschutz, Elternzeit und Kindergeld unterscheiden sich in der Schweiz deutlich von denen in Deutschland. Als Grenzgänger gelten für Sie grundsätzlich die Bestimmungen im Land Ihres Arbeitsplatzes, also der Schweiz. Es gibt aber Ausnahmen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede.
Inhalt
Mutterschutz
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz beträgt die Zeit des Mutterschutzes 14 Wochen. Während diese Zeit in Deutschland jedoch schon sechs Wochen vor der Geburt beginnt, gilt der Mutterschutz in der Schweiz erst ab dem Tag der Geburt des Kindes.
Ab der sechsten Woche vor der Geburt erhalten schwangere Frauen in Deutschland Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse sowie einen Arbeitgeberzuschuss, sodass das Nettogehalt während dieser Zeit das gleiche ist.
In der Schweiz erhalten Mütter ab der Geburt des Kindes 80% ihres Gehalts in Form von 14 Taggeldern, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag (Quelle).
Mütter haben in der Schweiz zudem das Recht den Mutterschaftsurlaub um 14 Tage zu verlängern. Allerdings erhalten sie in dieser Zeit keinen finanziellen Ausgleich für den entfallenden Lohn.
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz dürfen Sie in der Zeit des Mutterschutzes nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden.
Elternzeit
Deutschland ist in dieser Hinsicht ein arbeitnehmer- und familienfreundliches Land. Beide Elternteile können in den ersten drei Jahren nach der Geburt Elterngeld für einen Zeitraum von jeweils zwei bis maximal zwölf Monate beanspruchen. Die Höhe des Elterngeldes beträgt im Normalfall 65% des Erwerbseinkommens.
Tatsächlich gab es in der Schweiz außerhalb des 14 wöchigen Mutterschutzes bisher keine gesetzlich geregelte und bezahlte Elternzeit. Dies hat sich mit der Volksabstimmung zum Vaterschaftsurlaub vom 27. September 2020 geändert.
Vaterschaftsurlaub
Mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 ist seit dem 1. Januar 2021 eine neue Regelung für den Vatschaftsurlaub in Kraft getreten.
Väter haben nun das recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub (10 Tage), die innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt genommen werden müssen. Die Urlaubstage können ab Stück oder einzeln genommen werden.
Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen ist, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig (angestellt oder selbstständig) war und in den neun Monaten vor der Geburt in der obligatorischen AHV versichert war.
Die Höhe der Entschädigung entspricht dem Mutterschaftsurlaub. Über einen Zeitraum von 14 Tagen werden 80% des Lohns, höchstens aber 196 CHF pro Tag gezahlt.
Kindergeld
Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wird ein Kindergeld pro Kind ausgezahlt. In der Schweiz heißt dies Kinderzulage.
In Deutschland beträgt die Höhe des Kindergeldes je 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte und 235 für jedes weitere Kind (Stand Oktober 2019).
Die Höhe der Kinderzulage in der Schweiz beträgt 200 Franken je Kind bis zum 16. Lebensjahr und 250 Franken für Kinder zwischen 16 und 25, die sich in der Ausbildung befinden (Stand Oktober 2019).
Welches Land zahlt die Familienleistungen?
Grenzgänger erhalten Familienleistungen wie Kinder- und Elterngeld grundsätzlich vom Land des Arbeitsplatzes, in unserem Fall also von der Schweiz.
Sollte die Höhe der Familienleistungen in Wohn- und Arbeitsplatzland unterschiedlich hoch sein, wird von dem anderen Land der sogenannte „Unterschieds-Betrag“ ausgezahlt. Sie erhalten dann also von beiden Ländern Familienleistungen.
Da die Situation beider Elternteile berücksichtigt wird, gibt es drei unterschiedliche Konstellationen:
1. Beide Elternteile wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz. Sie erhalten dann Familienleistungen vorrangig in der Schweiz. Sollte der Betrag der Leistungen in Deutschland höher sein, zahlt Deutschland den Unterschieds-Betrag.
2. Eine Familie wohnt in Deutschland. Die Mutter arbeitet in der Schweiz, der Vater ist arbeitslos. Die Familienleistungen für beide Elternteile werden aus der Schweiz bezogen. Deutschland zahlt ggf. den Unterschieds-Betrag.
3. Eine Familie wohnt in Deutschland. Der Vater arbeitet in der Schweiz, die Mutter in Deutschland. Beide Elternteile können Leistungen in Deutschland beziehen, da das Kind hier lebt und ein Elternteil dort arbeitet.
Krankenversicherung für Grenzgänger-Familien
Wenn mindestens ein Elternteil als Grenzgänger in der Schweiz tätig ist, ergeben sich daraus besondere Anforderungen und Möglichkeiten für die Krankenversicherung Ihrer Familie.
Da die optimale Versicherung von der individuellen Konstellation abhängig ist und Ihre persönlichen Anforderungen, Bedürfnisse und Wünsche berücksichtigen sollte, empfehlen wir Ihnen bereites vor Antritt der Tätigkeit in der Schweiz eine Experten-Beratung in Anspruch zu nehmen.
Aber auch wenn Sie bereits als Grenzgänger in der Schweiz tätig sind, können Sie von unserer persönlichen Beratung profitieren, um Kosten zu sparen und vor allem Ihre Familie richtig abzusichern.