Ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, ist ein beliebter Bonus für Mitarbeiter. Das gilt auch für Grenzpendler in der Schweiz.
Eine Verordnung schränkt die private Nutzung von PKW für Grenzgänger jedoch drastisch ein.
Sie hat zur Folge, dass die Benutzung eines Dienstwagens für Grenzgänger lediglich für das Pendeln von Arbeitsstätte zum Wohnort erlaubt ist. Die private Nutzung des Firmenwagens ist demnach in Deutschland nicht erlaubt.
Doch es gibt eine Lösung für dieses Problem.
Inhalt
Anpassung des Arbeitsvertrags
Seit 01.05.2015 ist die aktuelle Durchführungsverordnung bereits in Kraft getreten. Sie hat zur Folge, dass Dienstfahrzeuge, die deutschen Grenzgänger von ihrem Arbeitgeber in der Schweiz zur privaten Nutzung überlassen werden, nicht mehr ohne weiteres in Deutschland genutzt werden können.
Das Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ist nach wie vor möglich. Die private Nutzung in Deutschland jedoch nicht. Grund dafür ist die Neuregelung des Einfuhrzolls.
Die neue Regelung muss im Arbeitsvertrag entsprechend den neuen Richtlinien angepasst werden, um Zollschuld zu vermeiden. Grenzgänger müssen sich strikt an die Regelung halten und zudem ihren Arbeitsvertrag im Dienstwagen mit sich führen.
Doch es gibt eine Alternative.
Die Anmeldung zum freien Verkehr
Um das Fahrzeug in Deutschland auch privat verwenden zu können, kann es zur Nutzung im freien Verkehr in Deutschland angemeldet werden. Grundsätzlich wird dabei ein Einfuhrzoll in Höhe von 10% fällig, der mit einem Präferenznachweis umgangen werden kann.
Obwohl Verzollung und Verteuerung bei dieser Art der Überführung in Deutschland fällig wird muss die Zulassung des Dienstfahrzeugs nicht nach Deutschland verlegt werden. Es wird zudem nicht aus zollrechtlich aus der Schweiz ausgeführt.
Auch eine KfZ-Steuer wird in Deutschland nicht fällig, da die Verfügungsmacht über das Fahrzeug beim Arbeitgeber, also in der Schweiz bleibt. Die Einfuhrpapiere sollten auf jeden Fall immer (in Kopie) mitgeführt werden.
Folgen für Lohn- und Umsatzsteuer
Da die Lohnsteuer direkt mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt und am Ort der Arbeitsstätte anfällt, muss der Arbeitgeber diesbezüglich keine Pflichten bezüglich der Lohnsteuer in Deutschland erfüllen. Auch dann nicht, wenn das Fahrzeug privat vom Arbeitnehmer in Deutschland verwendet wird.
Die Umsatzsteuer dagegen fällt seit 2013 am Leistungsnehmer-Ort an. In diesem Fall also am Wohnort der Arbeitnehmers in Deutschland. Der Schweizer Arbeitgeber, der den Dienstwagen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlässt muss daher die deutsche Umsatzsteuer ermitteln und abführen.
Da für diese Leistung (das Überlassen des Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung gegen Arbeitskraft) auch in der Schweiz Umsatzsteuer abgeführt werden muss, kommt es zur Doppelbesteuerung. Derzeit ist dazu keine Lösung zur Minderung oder Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen, sodass der Arbeitgeber diese in Kauf nehmen muss.
Fazit: Private Firmenwagen-Nutzung von Grenzgängern
Nach wie vor ist die private Nutzung von Firmenfahrzeugen auch für Grenzgänger grundsätzlich möglich. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die aktuellen Regelungen festgehalten und eingehalten werden und das Fahrzeug nur zum Pendeln zwischen Arbeitsstätte und Wohnort verwendet wird.
Alternativ muss das Fahrzeug für den freien Verkehr in Deutschland angemeldet sein, um Zollschuld zu vermeiden und rechtlich sicher unterwegs zu sein.