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Formular S1 (früher E106)
Bescheinigung der Krankenversicherung für Grenzgänger
Grenzgänger können mit dem Formular S1 / E106 im Land ihres Wohnorts ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, obwohl sie im Land Ihres Arbeitsplatzes versichert sind.
Grenzgänger können also in Deutschland zum Arzt gehen, obwohl sie in der Schweiz krankenversichert sind.
Das Formular S1 / E106 wird von Ihrer Krankenkasse in der Schweiz als Bescheinigung bereitgestellt und muss an eine Krankenkasse in Deutschland überreicht werden.
Der Zweck des Formulars S1 / E106
Das Formular S1 / E106 bestätigt Ihrer Krankenkasse in Deutschland, dass Sie in der Schweiz krankenversichert sind.
Die deutsche Krankenkasse kann dann in Deutschland erbrachte Leistungen direkt bei der Versicherung in der Schweiz abrechnen.
So erhalten Sie Leistungen mit dem Formular S1 / E106
Nach Abschluss einer Grenzgänger-Krankenversicherung erhalten Sie von Ihrer Versicherung das Formular S1 / E106, um es bei einer Krankenkasse in Deutschland vorzulegen.
Als Deutscher haben Sie die Möglichkeit Ihre Kooperations-Krankenkasse in Deutschland frei zu wählen.
Mit dem Formular S1 / E106 werden die Sachleistungen übernommen, die auch ein in Deutschland versicherter Arbeitnehmer erhalten würde.
Zu beachten ist, dass sich die Leistungen der Schweizer Krankenversicherungen von der Deutschen unterscheidet.
So entsteht eine Versorgungslücke vor allem bei der Pflege- und Zahnversicherung, die durch eine Zusatzversicherung ergänzt werden sollte.
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Franchise und Selbstbehalt mit S1 / E106
Bei einer Behandlung in der Schweiz müssen Versicherte eine Franchise in Höhe von 300 CHF pro Jahr zahlen sowie einen Selbstbehalt in Höhe von 10% (maximal 700 CHF pro Jahr).
Bei einer Behandlung in Deutschland mit S1 / E106 entfällt die Franchise und der Selbstbehalt.
Einen vollständigen Überblick und eine individuelle Auswertung, welche Art der Krankenversicherungen für Sie und Ihre persönliche Situation passend ist, erhalten Sie durch unsere persönliche und unverbindliche Grenzgängerberatung.
Formular S2
Antrag auf Arbeitsaufnahme als Grenzgänger
Das Antragsformular zur Arbeitsaufnahme als Grenzgänger Schweiz muss beim Finanzamt am Wohnort eingereicht werden. Mit dem Formular S2 wird das Finanzamt über Ihre Tätigkeit als Grenzgänger informiert, sodass die Besteuerung den entsprechend Maßgaben entsprechend erfolgen kann.
Weitere Informationen zum Formular S2: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/16308/download
Formular Gre-1
Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger
Durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland/Schweiz) ist die Besteuerung von Grenzgängern zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt.
Das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz besagt, dass Grenzgänger grundsätzlich im Land ihres Wohnorts (also Deutschland) steuerpflichtig sind. Die Schweiz erhebt jedoch eine Quellensteuer von 4,5% des Bruttolohns, die aber der Einkommensteuer in Deutschland angerechnet wird, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Die Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger (Formular Gre-1) muss dem Arbeitgeber in der Schweiz vorgelegt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Finanzamt in der Schweiz lediglich die Quellensteuer von 4,5% erhebt und die Besteuerung des Grenzgängers im Wohnland akzeptiert.
Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Lohnzahlung das aktuelle Formular Gre-1 nicht vorliegt, wird die kantonale Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer zugrunde gelegt (Quellensteuerztarife A,B,C und D).
Ausgestellt wird die Ansässigkeitsbescheinigung vom örtlichen Finanzamt im Wohnland und sollte vor dem Beginn der Arbeit in der Schweiz an den Arbeitgeber übergeben werden.