Was passiert mit Ihrem Geld in der Pensionskasse, wenn Sie die Arbeit in der Schweiz beenden? Wann können Sie auf die Ersparnisse zugreifen? Und was können Sie tun, wenn Sie nicht wissen wo Ihrer Ersparnisse sind? Hier finden Sie die Antworten.
Inhalt
Was ist die Pensionskasse?
Wer in der Schweiz arbeitet, zahlt in die Pensionskasse ein. Sie ist obligatorisch und bildet die zweite Säule des Schweizer Altersvorsorge.
Die Höhe der obligatorischen Einzahlungen ist vom Gehalt abhängig und wird vom Bruttolohn einbehalten.
Zudem kann ein überobligatorischer (freiwilliger) Teil eingezahlt werden, was gewisse Steuererleichterungen bringen kann.
Wie der Name schon sagt, dient die Pensionskasse der Altersvorsorge und kann daher nicht vor dem Rentenalter aufgelöst werden.
Pensionskasse auszahlen lassen
Regulär wird die Pensionskasse erst mit dem Eintritt in das Rentenalter ausgezahlt. Wer in Frührente geht, kann frühestens fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter Auszahlungen aus der Pensionskasse beziehen.
Doch es gibt einige Ausnahmen:
Erwerb von Wohneigentum
Eine vollständige oder teilweise Auszahlung der Pensionskasse kann erfolgen, wenn das Vermögen für den Erwerb von Wohneigentum genutzt wird.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein Eigenheim handelt, das dauerhaft selbst bewohnt wird.
Informieren Sie sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung, welches Vorgehen und Fristen beachtet und welche Unterlagen dazu benötigt werden.
Selbstständigkeit
Wer von einem Angestelltenverhältnis in eine Selbstständigkeit wechselt, die nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht kann eine Auszahlung der Pensionskasse erhalten.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit eingereicht werden. Bei Ehepaaren wird zudem die schriftliche Zustimmung des Partners / der Partnerin benötigt.
Auswandern in Nicht-EU/EFTA-Land
Wer aus der Schweiz in ein Nicht-EU/EFTA-Land auswandert oder zurückkehrt kann sich den obligatorischen Teil der Pensionskasse auszahlen lassen.
Dies gilt jedoch nicht für Menschen, die in ein EU/EFTA-Land auswandern oder zurückkehren. Also auch nicht für Grenzgänger, die nach Deutschland zurückkehren.
Allerdings können sich Grenzgänger in diesem Fall den überobligatorischen (freiwilligen) Teil auszahlen lassen. Die überobligatorischen und obligatorischen Beiträge können Sie Ihrem Versicherungsausweis entnehmen.
Barauszahlung bei Geringfügigkeit
Wenn der angesparte Betrag die Summe der Sparbeiträge eines Jahres nicht übersteigt, kann aufgrund von Geringfügigkeit die Pensionskasse ausgezahlt werden.
Den Begriff der Geringfügigkeit können die Vorsorgeeinrichtungen zudem näher definieren. Ein Blick in das Reglement lohnt sich daher.
Wann wird Grenzgängern die Pensionskasse ausgezahlt?
Grenzgänger werden bezüglich der Auszahlung der Pensionskasse nicht anders behandelt als andere Arbeitnehmer in der Schweiz.
Das bedeutet, dass eine Auszahlung der Pensionskasse in der Regel erst mit dem Eintritt ins Rentenalter, frühestens aber fünf Jahre davor (bei Frühpensionierung) erfolgen kann. Die Ausnahmen haben wir bereits oben beschreiben.
Die Aufgabe der Tätigkeit in der Schweiz und eine Rückkehr nach Deutschland berechtigt Grenzgänger nicht, auf die Ersparnisse des obligatorischen Teils in der Pensionskasse zugreifen zu können.
Eine Auszahlung des überobligatorischen Teils kann bei Rückkehr nach Deutschland dagegen möglich sein. Wie hoch dieser ausfällt, können Sie Ihrer Versichertenkarte entnehmen. Zum Vorgang, wie der überobligatorische Teil ausgezahlt werden kann und was dazu benötigt wird, kontaktieren Sie am besten direkt Ihre Vorsorgeeinrichtung.
Bei Aufgabe einer Tätigkeit in der Schweiz wird das Guthaben der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitsstiftung übertragen, bis entweder eine neue Arbeit in der Schweiz begonnen wird oder Sie in das Rentenalter eintreten.
Was ist ein Freizügigkeitskonto?
Auf einem Freizügigkeitskonto werden die Ersparnisse aus der Pensionskasse „geparkt“, wenn ein Arbeitnehmer einen Job in der Schweiz aufgibt.
Dies gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz, also auch Grenzgänger und Aufenthalter.
Das Geld wird solange auf dem Freizügigkeitskonto verwahrt, bis es an eine neue Pensionskasse überwiesen oder ausgezahlt wird. Ersteres geschieht, wenn wieder eine Arbeit in der Schweiz aufgenommen wird. Letzteres in der Regel bei Eintritt ins Rentenalter.
Ein Freizügigkeitskonto bringt grundsätzlich 0,00% Zinsen und ist daher nicht zur Geldanlage geeignet.
Wer das Geld aus der Pensionskasse anlegen möchte, kann dies bei einer Freizügigkeitsstiftung tun.
Was ist eine Freizügigkeitsstiftung?
Eine Freizügigkeitsstiftung dient wie das Freizügigkeitskonto der vorübergehenden Aufbewahrung des Guthabens aus der Pensionskasse.
Der Unterschied besteht darin, dass Freizügigkeitsstiftungen in der Regel ein Anlageprodukt anbieten. Das heißt, dass das Guthaben möglichst Gewinnbringend angelegt wird.
Der Vorteil besteht darin, dass das Guthaben durch die Anlage gesteigert werden kann. Allerdings unterliegt es wie jedes Anlageprodukt den Schwankungen des Marktes, sodass es zu Verlusten kommen kann.
Freizügigkeitsstiftungen erstellen daher ein Risikoprofil des Anlegers, um eine passende Anlagestrategie zu empfehlen.
Wie wird das Guthaben aus Freizügigkeitskonto / Freizügigkeitsstiftung ausgezahlt?
Anders als beim direkten Bezug der Guthabens aus der Pensionskasse in Form einer Rente, werden die Ersparnisse der Freizügigkeitseinrichtungen nur per Einmalzahlung ausgezahlt.
Wie finde ich meine Ersparnisse der Pensionskasse in der Schweiz?
Über drei Milliarden Schweizer Franken liegen auf den Konten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Häufig handelt es sich dabei um geringe Beträge von wenigen tausend Euro, die vom Arbeitnehmer schlicht vergessen wurden.
Denn wer einen Job in der Schweiz aufgibt oder wechselt, muss sich selbst um die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto kümmern. Geschieht dies nicht, landet das Geld bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Ein kostenloser Service ermöglicht es, vergessene Guthaben zu finden. Sie können das entsprechende Formular auf https://sfbvg.ch/ ausfüllen. Alternativ können wir dies für Sie vornehmen. Buchen Sie dazu einen kostenfreien Termin.
Häufig gestellte Fragen
Die Pensionskasse wird beim Eintritt ins reguläre Rentenalter ausbezahlt. Frührentner können die Rente frühestens 5 Jahre vor dem Rentenalter ausgezahlt bekommen.
Als Ausnahmen dazu gelten: der Erwerb von Wohneigentum, Wechsel in die Selbstständigkeit, Auswanderung in einen Nicht-EU/EFTA-Staat, Geringfügigkeit des Guthabens.
Für Grenzgänger gelten die gleichen Regel wie für alle anderen Arbeitnehmer in der Schweiz. Allerdings kann der überobligatorische Teil bei Aufgabe der Tätigkeit als Grenzgänger bezogen werden.
Wenn Sie die Tätigkeit in der Schweiz aufgeben, können Sie die Ersparnisse der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitsstiftung überweisen. Dort wird das Guthaben „geparkt“ bis eine Auszahlung in Frage kommt.