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Grenzgängerberatung

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Freizügigkeitskonto Schweiz

Aktualisiert am

Wie alle Arbeitnehmer zahlen auch Grenzgänger in der Schweiz in die obligatorische Pensionskasse ein. Bei Aufgabe der Tätigkeit oder Rückkehr nach Deutschland werden die angesparten Beiträge auf ein Freizügigkeitskonto eingezahlt. Doch was ist das genau und wie kommen Sie als Grenzgänger an diese Ersparnisse?

Was ist ein Freizügigkeitskonto?

Das Freizügigkeitskonto ist Teil der betrieblichen Altersvorsorge in der Schweiz. Scheidet ein Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Gründen aus einem Betrieb aus, werden die angesparten Beiträge der Pensionskasse auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überwiesen.

Hier wird das Geld solange geparkt, bis eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten wird oder eine Auszahlung der Pensionskasse möglich ist, z.B. bei Eintritt in das Rentenalter oder Anspruch auf Invalidenrente.

Exkurs Pensionskasse

Alle Arbeitnehmer also auch Grenzgänger in der Schweiz zahlen in die Pensionskasse ein. Diese bildet die 2. Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems (BVG). Die Pensionskassen werden vom Arbeitgeberbetrieb solange verwaltet, bis der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet.

Nach Ausscheiden aus dem Betrieb hat dieser nicht mehr das Recht die Pensionskasse für den ehemaligen Arbeitnehmer zu verwalten. Das angesparte Geld wird dann entweder an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen oder eben auf ein Freizügigkeitskonto, wenn noch keine neue Arbeitsstelle bekannt ist. Mehr zur Pensionskasse / BVG…

Wann brauche ich ein Freizügigkeitskonto?

Als Grenzgänger benötigen Sie ein Freizügigkeitskonto, wenn Sie innerhalb der Schweiz Ihre Arbeitsstelle wechseln und der neue Arbeitgeber noch nicht feststeht oder wenn Sie Ihre Tätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz aufgeben.

In beiden Fällen können Sie sich die angesparten Beiträge der Pensionskasse nicht bar auszahlen lassen und müssen die Ersparnisse auf einem Freizügigkeitskonto parkieren, bis Sie eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz antreten oder bis Sie Anspruch auf die Leistungen aus der Pensionskasse zum Beispiel beim Eintritt ins Rentenalter erhalten.

Wie kann ich ein Freizügigkeitskonto eröffnen?

Ähnlich wie ein Girokonto können Sie ein Freizügigkeitskonto bei den meisten Geldinstituten eröffnen. Ein wichtiger Unterschied ist, dass Sie keinen Zugriff auf die Ersparnisse haben und diese dort solange Parkiert werden, bis Sie eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz antreten oder Anspruch auf die Leistungen der Pensionskasse erhalten.

Wenn Sie sich nicht selbst innerhalb der jeweiligen Frist nach Austritt aus dem Beitrieb um die Eröffnung und Meldung eines Freizügigkeitskontos kümmern, wird Ihr Guthaben in der nationalen Vorsorgeeinrichtung „Stiftung Auffangeinrichtung“ deponiert.

Maximal zwei Freizügigkeitskonten sind erlaubt

Wenn Sie Ihre Arbeit aufgeben, können Sie die in der Pensionskasse angesparten Beiträge aufteilen und auf zwei unterschiedliche Freizügigkeitskonten überweisen.

Der Vorteil liegt darin, dass Sie im Fall des Konkurses einer Bank das Verlustrisiko senken. Eine nachträgliche Aufteilung ist nicht möglich.

Die Vorteile Freizügigkeitsstiftung

Als Alternative zum Freizügigkeitskonto kann das Guthaben aus der Pensionskasse auch an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen werden, die es in Wertschriften anlegt.

Freizügigkeitskonten müssen anders als die Pensionskassen keine Zinsen auf das Guthaben zahlen. Der Effektive Zinssatz ist daher bei Freizügigkeitskonten gleich null.

Gerade bei langer Wartezeit bis zum Rentenalter lohnt es sich daher eine Freizügigkeitsstiftung in Erwägung zu ziehen.

Die erwartbare Rendite kann bei Wertpapieranlagen gerade über lange Zeiträume bei einigen Prozent pro Jahr liegen. Dies bedeutet eine signifikante Wertsteigerung.

Beispiel:
Marie hat vor 5 Jahren ihre Arbeit als Grenzgänger beendet. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie 100.000 CHF in der Pensionskasse angespart.

Das Guthaben hat sie bei einer Stiftung angelegt und hat im Durchschnitt 3% pro Jahr Rendite erhalten. Ihr Guthaben beträgt daher nun knapp 116.000 CHF.

Wenn sie in 15 Jahren in Rente geht, könnte das Guthaben bei durchschnittlich 3% Rendite pro Jahr 180.000 CHF betragen.

Wann kann ich mir die Freizügigkeitsleistungen auszahlen lassen?

Die reguläre Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen kann frühestens 5 Jahre vor dem Eintritt ins reguläre Rentenalter geschehen. Davor sind die Ersparnisse gesperrt und nicht zugänglich.

Auch Grenzgänger können in der Regel nur auf das Überobligatorium zugreifen. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, die frühere Auszahlungen der Pensionskasse ermöglichen.

Lesen sie hier mehr über die Auszahlung der Pensionskasse.

Unterschied Obligatorium / Überobligatorium

Grenzgänger können sich bei Aufgabe der Tätigkeit als Grenzgänger den überobligatorischen Teil der Pensionskasse bar auszahlen lassen.

Das Überobligatorium sind Beiträge zur Pensionskasse, die das gesetzliche Minimum überschreiten und freiwillig von Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer geleistet werden. Es ist daher wichtig, dass die Unterscheidung von Obligatorium und Überobligatorium auf jedem Lohnbescheid deutlich gemacht wird, um spätere Komplikationen zu vermeiden.

Lesen Sie hier mehr zum Obligatorium und Überobligatorium in der Pensionsskassse.

Kostenfreie Beratung für Rückkehrer

Sie kehren bald zum Renteneintritt nach Deutschland zurück? Oder Sie planen Ihre Tätigkeit als Grenzgänger in der Schweiz aufzugeben oder haben dies bereits getan?

Wir beraten Sie kostenfrei zu Ihren Möglichkeiten des optimalen Umgangs mit Ihren Freizügigkeitsleistungen aus Obligatorium und Überobligatorium.

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Wie werden Freizügigkeitsleistungen versteuert?

Solange das Freizügigkeitsguthaben in der Pensionskasse beim Arbeitgeber oder in einem Freizügigkeitskonto geparkt ist, zahlen Sie keine Steuern auf diese Beträge.

Bei Auszahlung der Freizügigkeitsleistungen unterliegen sie der Quellensteuer in der Schweiz, die jedoch am Wohnort in Deutschland zurückgefordert werden kann. Danach unterliegen die Freizügigkeitsleistungen der Steuergesetzgebung im Wohnland.

Seit 2005 ist die Auszahlung aus Pensionskassen in Deutschland immer steuerpflichtig. Im Jahr 2005 unterlagen 50% des Auszahlungsbetrag der Steuer und bis 2020 wurde dieser Betrag jährlich um 2% erhöht. Seit 2021 wird der Betrag um jährlich um 1% sodass ab 2040 100% des Auszahlungsbetrags gemäß des deutschen Alterseinkünftegesetz besteuert werden.

Wichtiger Hinweis: Wir sind nicht steuerberatend tätig. Bitte wende dich hierzu an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbehörden oder andere nach § 4 StBerG zugelassene Berufe.

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Autor: Holger Kosmund

Holger Kosmund ist seit über 20 Jahren als unabhängiger Finanz- und Versicherungsberater im Raum Lindau am Bodensee tätig. Durch die Nähe zur Schweiz war er in dieser Zeit bereits vielen Grenzgängern bei der optimalen Absicherung und Vorsorge behilflich.

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