Alle Arbeitnehmer in der Schweiz sind obligatorisch in der Pensionskasse versichert. Die Pensionskasse ist die zweite Säule der Schweizer Sozialversicherung. Dies gilt auch für Grenzgänger.
💡 Das Wichtigste in Kürze
Die Pensionskasse ist die berufliche Altersvorsorge in der Schweiz
Sie besteht aus dem Obligatorium und dem Überobligatorium
Die Leistungen aus der Pensionskasse werden erst bei Eintritt ins Rentenalter ausgezahlt
Die Freizügigkeitsstiftung bietet Kapitalgewinn bei Anlage der Freizügigkeitsleistungen
Definition: Was ist die Pensionskasse?
Die Pensionskasse ist die zweite Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems.
Während die erste Säule den Existenzbedarf abdeckt, zielt die berufliche Vorsorge in Form der Pensionskasse darauf ab, den gewohnten Lebensstandard auch im Alter zu halten.
Berufliche Vorsorge in der Schweiz
Die Berufliche Vorsorge in der Schweiz ist obligatorisch. Das bedeutet, sie ist auch für Grenzgänger verpflichtend.
Alle Arbeitnehmer, die 17 Jahre oder älter sind und mindestens 22.680 Schweizer Franken verdienen, sind versichert.
Die Beiträge zur Pensionskasse richten sich nach dem Alter der Arbeitnehmer:
| Alter | Beitrag |
|---|---|
| 25 – 34 | 7% |
| 35 – 44 | 10% |
| 45 – 54 | 15% |
| 55 – 65 (bzw. 64 für Frauen) | 18% |
Koordinationsabzug
In der Beruflichen Vorsorge (BVG) wird das Einkommen zwischen 22.680 CHF und 90.720 CHF versichert.
Damit es keine Überschneidung mit der ersten Säule (AHV/IV) gibt, wird ein sogenannter Koordinationsbetrag rechnerisch vom Bruttolohn abgezogen bevor die Beiträge und Leistungen der Pensionskasse berechnet werden.
Der Koordinationsabzug beträgt 26.460 CHF wobei der minimale koordinierte Lohn auf 3.780 CHF festgelegt ist.
Beispiel:
Daniel verdient einen Bruttolohn 60.000 CHF pro Jahr. Nach Berücksichtigung des Koordinationsabzugs in Höhe von 26.480 CHF bleibt ein koordinierter Lohn von 33.520 CHF. Die Beiträge für die Pensionskasse richten sich nach diesem koordinierten Lohn.
Obligatorium
Das Obligatorium ist der Pflichtversicherte Teile des Einkommens. Das Einkommen zwischen 22.680 CHF und 90.720 CHF ist also obligatorisch in der zweiten Säule versichert.
Unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs beträgt der maximal koordinierte Lohn, der obligatorisch in der Pensionskasse berücksichtigt wird daher 90.720 CHF – 26.480 CHF = 64.240 CHF.
Auf den obligatorischen Teil muss die Pensionskasse mindestens 1% Zinsen zahlen.
Der Umwandlungssatz auf das Obligatorium beträgt 6,8%. Dies ist der Faktor, der zur Berechnung der Jährlichen Rentenhöhe aus der Pensionskasse angesetzt wird.
Beispiel:
Marie hat beim Eintritt ins Rentenalter 380.000 CHF in der Pensionskasse angespart. Ihre Jährliche Rente beträgt daher 380.000 * 6,8% = 25.840 CHF
Da der koordinierte Lohn nicht nur Grundlage für die Höhe der Beiträge sondern auch der Leistungen der Pensionskasse ist, kann es hier schnell zu deutlichen Versorgungslücken kommen. Dies ist vor allem bei deutlich höheren Gehältern der Fall.
Überobligatorium
Um diese Versorgungslücke zu schließen, können Pensionskassen auch Lohnbestandteile über 90.720 CHF versichern. Hier wird dann vom Überobligatorium gesprochen.
Anders als beim Obligatorium gibt es keine gesetzlichen Vorgaben bei Beitragshöhe, Verzinsung und Umwandlungssatz im Überobligatorium.
Während das Obligatorium als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben werden kann, trifft dies auf das Überobligatorium nicht zu.
Vorzeitiger Austritt aus der Pensionskasse
Wer seine Arbeitsstelle in der Schweiz aufgibt, tritt aus der Pensionskasse aus.
Dies kann vorübergehend geschehen, zum Beispiel
- beim Wechsel des Jobs
- bei temporärer Arbeitslosigkeit
oder langfristig, zum Beispiel
- bei Wegzug aus der Schweiz
Grundsätzlich entsteht bei vorzeitigem Austritt kein Anspruch auf die Ersparnisse in der Pensionskasse.
Stattdessen wird das Guthaben, die sogenannten Freizügigkeitsleistungen, auf ein Freizügigkeitskonto oder an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen, bis wieder eine Arbeit in der Schweiz aufgenommen oder das Rentenalter erreicht wird.
Je nach Situation kann ein Anspruch auf Auszahlung des überobligatorischen Teils entstehen.
Freizügigkeitsleistungen
Da das Guthaben der Pensionskassen auch bei Aufgabe des Arbeitens in der Schweiz nicht ausgezahlt werden kann, wird es auf einem Freizügigkeitsskonto geparkt oder in einer Freizügigkeitsstiftung angelegt.
Freizügigkeitskonto
Anders als die Pensionskassen sind Freizügigkeitskonten nicht zu einer Verzinsung des Guthabens verpflichtet. Praktisch bedeutet dies, dass 0,0% Zinsen auf Guthaben aus Pensionskassen auf Freizügigkeitsskonten gezahlt werden.
Freizügigkeitsstiftung
Freizügigkeitsstiftungen bieten die Möglichkeit das Guthaben der Pensionskasse nicht nur „zu parken“ sondern es in Wertpapiere anzulegen.
Der Vorteil besteht in der Möglichkeit akkumulierende Zinsen auf dass Guthaben zu erhalten, was sich gerade bei langfristigen Anlagen selbst bei geringen Zinsen positiv auswirkt.
Da es sich um Anlagen handelt, muss jedoch auch mit Schwankungen und negativen Entwicklungen des Guthabens gerechnet werden.
Ähnlich wie bei Wertpapierdepots ermitteln Freizügigkeitsstiftungen daher durch einen persönlichen Risikocheck die passende Anlageform.
Beispiel:
Daniel hat als Grenzgänger 100.000 CHF in der Pensionskasse angespart. Und beendet mit 35 Jahren seine Tätigkeit in der Schweiz. Da er bis zum Rentenalter noch 30 Jahre hat, muss er das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto parken oder in einer Freizügigkeitsstiftung anlegen. Folgende Optionen hat er:
1. Freizügigkeitskonto: bei 0,0% Zinsen bekommt er in 30 Jahren 100.000 CHF ausgezahlt.
2. Freizügigkeitsstiftung: bei einem realistischen durchschnittlichen Zinssatz von z.B. 3% pro Jahr bekommt Daniel in 30 Jahren ca. 242.727 CHF ausgezahlt.
Hier über die Anlage in einer Freizügigkeitsstiftung informieren
Pensionskasse für Grenzgänger
Auch Grenzgänger sind obligatorisch in der Pensionskasse versichert.
Bei Aufgabe der Tätigkeit in der Schweiz hoffen viele Grenzgänger darauf, das Guthaben der Pensionskasse auszahlen zu können. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Je nach Umständen kann zwar der überobligatorische Teil bezogen werden, der obligatorische Anteil wird aber nur unter bestimmten Ausnahmen ausgezahlt.









