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Grenzgängerberatung

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Pensionskasse Schweiz (BVG)

Portrait von Grenzgaenger Schweiz Berater Holger Kosmund

Holger Kosmund

Aktualisiert am

Alle Arbeitnehmer in der Schweiz sind obligatorisch in der Pensionskasse versichert, die die zweite Säule der Schweizer Sozialversicherung bildet. Dies gilt auch für Grenzgänger.

In diesem Artikel erfahren Sie, was die Pensionskasse ist, welche Beträge zu zahlen sind und wann und wie Sie auf die Ersparnisse zugreifen können.

Definition: Was ist die Pensionskasse?

Die Pensionskasse ist die zweite Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems.

Während die erste Säule den Existenzbedarf abdeckt, zielt die berufliche Vorsorge in Form der Pensionskasse darauf ab, den gewohnten Lebensstandard auch im Alter zu halten.

Berufliche Vorsorge in der Schweiz

Die Berufliche Vorsorge in der Schweiz ist obligatorisch. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer, die 17 Jahre oder älter und 22.050 Schweizer Franken oder mehr verdienen versichert sind.

Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind allerdings lediglich Leistungen bei Tod und Invalidität abgesichert. Ab dem 25. Lebensjahr wird zusätzlich für die Altersrente angespart.

Die Beiträge zur Pensionskasse richten sich nach dem Alter der Arbeitnehmenden:

AlterProzent des koordinierten Lohnes
25 – 347%
35 – 4410%
45 – 5415%
55 – 65 (bzw. 64 für Frauen)18%

Koordinationsabzug

In der Beruflichen Vorsorge (BVG) wird das Einkommen zwischen 22.050 CHF und 88.200 CHF versichert.

Damit es keine Überschneidung mit der ersten Säule (AHV/IV) gibt, wird ein sogenannter Koordinationsbetrag rechnerisch vom Bruttolohn abgezogen bevor die Beiträge und Leistungen der Pensionskasse berechnet werden.

Der Koordinationsabzug beträgt 25.725 CHF wobei der minimale koordinierte Lohn auf 3.675 CHF festgelegt ist.

Beispiel:
Daniel verdient einen Bruttolohn 60.000 CHF pro Jahr. Nach Berücksichtigung des Koordinationsabzugs in Höhe von 25.725 CHF bleibt ein koordinierter Lohn von 34.275 CHF. Die Beiträge für die Pensionskasse richten sich nach diesem koordinierten Lohn.

Obligatorium

Das Obligatorium ist der Pflichtversicherte Teile des Einkommens. Das Einkommen zwischen 22.050 CHF und 88.200 CHF ist also obligatorisch in der zweiten Säule versichert.

Unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs beträgt der maximal koordinierte Lohn, der obligatorisch in der Pensionskasse berücksichtigt wird daher 88.200 CHF – 25.725 CHF = 62.475 CHF.

Auf den obligatorischen Teil muss die Pensionskasse mindestens 1% Zinsen zahlen.

Der Umwandlungssatz auf das Obligatorium beträgt 6,8%. Dies ist der Faktor, der zurr Berechnung der Jährlichen Rentenhöhe aus der Pensionskasse angesetzt wird.

Beispiel:
Marie hat beim Eintritt ins Rentenalter 380.000 CHF in der Pensionskasse angespart. Ihre Jährliche Rente beträgt daher 380.000 * 6,8% = 25.840 CHF

Da der koordinierte Lohn nicht nur Grundlage für die Höhe der Beiträge sondern auch der Leistungen der Pensionskasse ist, kann es hier schnell zu deutlichen Versorgungslücken kommen. Dies ist vor allem bei deutlich höheren Gehältern der Fall.

Überobligatorium

Um diese Versorgungslücke zu schließen, können Pensionskassen auch Lohnbestandteile über 88.200 CHF versichern. Hier wird dann vom Überobligatorium gesprochen.

Anders als beim Obligatorium gibt es keine gesetzlichen Vorgaben bei Beitragshöhe, Verzinsung und Umwandlungssatz im Überobligatorium.

Während das Obligatorium als Sonderausgaben bei der Steuererklärung angeben werden kann, trifft dies auf das Überobligatorium nicht zu.

Austritt aus der Pensionskasse

Wer seine Arbeitsstelle in der Schweiz aufgibt, tritt aus der Pensionskasse aus.

Dies kann vorübergehend geschehen, zum Beispiel beim Wechsel des Jobs mit temporärer Arbeitslosigkeit oder langfristig, zum Beispiel bei Wegzug aus der Schweiz.

Grundsätzlich entsteht kein Anspruch auf die Ersparnisse in der Pensionskasse. Stattdessen wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder an eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen, bis wieder eine Arbeit in der Schweiz aufgenommen oder das Rentenalter erreicht wird.

Je nach Situation kann ein Anspruch auf Auszahlung des überobligatorischen Teils entstehen.

Freizügigkeitsleistungen

Da das Guthaben der Pensionskassen auch bei Aufgabe des Arbeitens in der Schweiz nicht ausgezahlt werden kann, wird es auf einem Freizügigkeitsskonto oder in einer Freizügigkeitsstiftung „geparkt“.

Freizügigkeitskonto

Anders als die Pensionskassen sind Freizügigkeitskonten nicht zu einer Verzinsung des Guthabens verpflichtet. Praktisch bedeutet dies, dass 0,00% Zinsen auf Guthaben aus Pensionskassen auf Freizügigkeitsskonten gezahlt werden.

Freizügigkeitsstiftung

Freizügigkeitsstiftungen bieten die Möglichkeit das Guthaben der Pensionskasse nicht nur zu „parken“ sondern es in Wertpapieren anzulegen.

Der Vorteil besteht in der Möglichkeit akkumulierende Zinsen auf dass Guthaben zu erhalten, was sich gerade bei langfristigen Anlagen selbst bei geringen Zinsen positiv auswirken kann.

Da es sich um Anlagen handelt, muss jedoch auch mit Schwankungen und negativen Entwicklungen des Guthabens gerechnet werden. Ähnlich wie bei Wertpapierdepots ermitteln Freizügigkeitsstiftungen daher durch einen persönlichen Risikocheck die passende Anlageform.

Beispiel:
Daniel hat als Grenzgänger 100.000 CHF in der Pensionskasse angespart. Und beendet mit 35 Jahren seine Tätigkeit in der Schweiz. Da er bis zum Rentenalter noch 30 Jahre hat, muss er das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitsstiftung anlegen. Folgende Optionen hat er:

1. Freizügigkeitskonto: in 30 Jahren bekommt er 100.000 CHF ausgezahlt.

2. Freizügigkeitsstiftung: bei einem durchschnittlichen Zinssatz von nur 1% pro Jahr bekommt Daniel in 30 Jahren 134.784,89 CHF ausgezahlt.

Pensionskasse für Grenzgänger

Auch Grenzgänger sind obligatorisch in der Pensionskasse versichert.

Bei Aufgabe der Tätigkeit in der Schweiz hoffen viele Grenzgänger darauf, das Guthaben der Pensionskasse auszahlen zu können. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Je nach Umständen kann zwar der überobligatorische Teil bezogen werden, der obligatorische Anteil wird aber nur unter bestimmten Ausnahmen ausgezahlt.

Lesen Sie hier mehr zum Thema Auszahlung der Pensionskasse

Holger Kosmund ist seit über 20 Jahren als unabhängiger Finanz- und Versicherungsberater im Raum Lindau am Bodensee tätig. Durch die Nähe zur Schweiz war er in dieser Zeit bereits vielen Grenzgängern bei der optimalen Absicherung und Vorsorge behilflich.

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