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Lohnfortzahlung Schweiz

Portrait von Grenzgaenger Schweiz Berater Holger Kosmund

Holger Kosmund

Aktualisiert am

Lesezeit ca. 5 Minuten

In der Schweiz haben Arbeitnehmer, die durch Krankheit an der Ausführung ihrer Arbeit gehindert werden Anspruch auf Lohnfortzahlung. Je nach Situation unterscheidet sich die Höhe und Dauer des Lohnausgleichs.

Das Wichtigste in Kürze:

Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens 3 Wochen Lohnfortzahlung

Viele Betriebe haben eine kollektive Krankentagegeldversicherung

Diese verlängert die Dauer des Anspruchs, meistens auf 720 Tage

Anspruch auf Ausgleich auch bei Betreuung von Kindern und Angehörigen

Auch bei Corona-Quarantäne gibt es Anspruch auf Lohnfortzahlung

Was ist die Lohnfortzahlung?

Die Lohnfortzahlung soll für den Einkommensausfall bei Verhinderung des Arbeitnehmers durch Krankheit kompensieren.

Währen die Krankenversicherung in der Schweiz für die durch die Krankheit entstehenden Kosten aufkommt, deckt die Lohnfortzahlung den Lohnausfall, der durch die Krankheit entsteht.

Je nach Angestelltenverhältnis, Dauer der Anstellung und Art der Versicherung haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnausgleich bei Krankheit. Diese Lohnfortzahlung wird je nach Situation vom Arbeitgeber oder einer Krankentagegeldversicherung bezahlt.

Wie lange erhält ein Arbeitnehmer Lohnfortzahlung?

Die Dauer des Anspruchs auf Lohnfortzahlung unterscheidet sich je nach individueller Situation. Gibt es eine betriebliche Krankentagegeldversicherung, richtet sich die Lohnfortzahlung nach den darin festgelegten Abmachungen.

Wenn keine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde, gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Dauer der Lohnfortzahlungen, die sich im wesentlichen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet.

Mit Krankentagegeldversicherung

Ein Krankentagegeldversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Häufig ist sie jedoch zum Vorteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vorgesehen.

In der Regel zahlen diese Versicherungen 80% des Lohnes für 720 bis 730 Tage pro 900 Tage. Die individuellen Inhalte der jeweiligen Versicherungspolice und Versicherungsbedingungen sind letztlich jedoch massgeblich für die Leistungen.

Die betrieblichen Tagegeldversicherungen müssen den gesetzlichen Vorgaben mindestens gleichwertig sein. Gleichwertigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Tagegeldversicherung nur 80% des Lohns für maximal 720 Tage zahlt. Denn obwohl die gesetzlichen Vorgaben 100% des Lohns vorsehen, gilt dies für einen wesentlichen kürzeren Zeitraum.

Die Beiträge zur betrieblichen Krankentagegeldversicherung müssen zu mindestens 50% vom Arbeitgeber getragen werden.

Abgaben für die AHV/IV/EO müssen vom Krankentagegeld nicht geleistet werden.

Für die Pensionskasse tritt in der Regel nach einigen Monaten Krankheit eine Beitragsbefreiung in Kraft.

Ohne Krankentagegeldversicherung

Wenn es keine betriebliche Versicherung gibt, gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Lohnfortzahlung.

Wenn ein Arbeitgeber mindestens drei Monate bei einem Arbeitgeber gearbeitet hat, so hat er im ersten Dienstjahr Anspruch auf drei Wochen Lohnfortzahlung.

In den folgenden Dienstjahren hat wird der Anspruch um eine „angemessene Zeit“ verlängert. Die drei Skalen „Berner Skala“, „Basler Skala“ und „Zürcher Skala“ liefern die Mindestanforderungen an die „angemessene Zeit“.

Längere Dauern der Lohnfortzahlung können im Arbeitsvertrag festgelegt werden, sofern sie für den Arbeitnehmer eine günstigere Regelung darstellen.

Die Lohnfortzahlung beträgt in diesem Fall 100% und wird vom Arbeitgeber getragen.

 Basler Skala
BS, BL
Berner Skala
BE, AG, OW,
SG, West-CH
Zürcher Skala
ZH, GR
 1. Dienstjahr 3 Wochen 3 Wochen 3 Wochen
 2. Dienstjahr 2 Monate 1 Monat 8 Wochen
 3. Dienstjahr 2 Monate 2 Monate 9 Wochen
 4. Dienstjahr 3 Monate 2 Monate 10 Wochen
 5. Dienstjahr 3 Monate 3 Monate 11 Wochen
 6. Dienstjahr 3 Monate 3 Monate 12 Wochen
 7. Dienstjahr 3 Monate 3 Monate 13 Wochen
 8. Dienstjahr 3 Monate 3 Monate 14 Wochen
 9. Dienstjahr 3 Monate 3 Monate 15 Wochen
 10. Dienstjahr 3 Monate 4 Monate 16 Wochen
 11. Dienstjahr 4 Monate 4 Monate 17 Wochen

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird pro Dienstjahr berechnet und alle Ereignisse pro Jahr zusammengezählt. Mit jedem Dienstjahr beginnt die Zählung von Neuem.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Dieser wird in der Regel als Attest oder Arztzeugnis erteilt.

Im Arztzeugnis muss dabei ersichtlich sein, ob eine vollständige oder teilweise Einschränkung vorliegt und ob eine bestimmte Arbeitsdauer pro Tag zumutbar ist. Eine Diagnose sollte nicht Teil des Attests sein.

Wann muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden?

Arbeitgeber können schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. In vielen Arbeitsverträgen wird jedoch festgelegt, dass ein Attest erst ab dem dritten oder vierten Krankheitstag notwendig ist.

Bei langanhaltender Krankheit sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen Arztzeugnisse vorzulegen.

Versicherungen begnügen sich häufig gerade bei längeren Krankheitsverläufen nicht mit den Attests der behandelnden Ärzte. Sie können dann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

Der Vertrauensarzt darf jedoch ebenfalls nur Auskunft über die Arbeitsfähigkeit geben, nicht aber über die Krankheit und Diagnose.

Auch Arbeitgeber können eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Die Kosten dafür sind jeweils von der Versicherung oder Arbeitgeber zu tragen.

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Betreuung von Familienangehörigen

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Lohnfortzahlung, wenn die Betreuung eines gesundheitlichen Familienmitglieds dies notwendig macht. Seit 2021 betrifft diese Regelung folgende Angehörige:

  • eigene Kinder
  • Ehegattin, Ehegatte
  • eingetragene Partnerin, eingetragener Partner
  • Eltern
  • Geschwister
  • Personen, mit denen seit mindestens fünf Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird

Der entsprechende bezahlte Urlaub ist auf die notwendige Dauer beschränkt, maximal jedoch auch drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr.

Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht, wie bei Kindern und Ehegattin oder Ehegatten, haben Arbeitnehmer zudem ein zusätzliches Recht auf Lohnfortzahlung.

Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses muss dem Arbeitnehmer der notwendige Urlaub gewährt werden, allerdings ebenfalls maximal drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr.

Die Urlaubstage aus den beiden Kontingenten können unabhängig voneinander bezogen werden.

Lohnfortzahlung bei Betreuung von Kindern

Berufstätige Eltern können einen 14-wöchigen Urlaub in Anspruch nehmen, wenn ein Kind durch Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.

Laut Erwerbsersatzgesetzes ist ein Kind dann gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht, und
  • mindestens ein Elternteil in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbständigerwerbend ist und die Erwerbstätigkeit
    für die Betreuung des Kindes unterbricht.

Die 14 Wochen müssen innerhalb von 18 Monaten genommen werde. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem die Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

Der Urlaub wird auch gewährt, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist oder beide Elternteile in Teilzeit arbeiten.

Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, so haben sie insgesamt Anspruch auf 14 Wochen Urlaub, wobei dieser zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden kann.

Die Höhe der Betreuungsentschädigung beträgt 80% des Einkommens vor dem Urlaub und wird in Taggeldern von maximal 196 CHF pro Tag ausgezahlt.

Arbeitsausfall aus anderen Gründen

Es gibt zwei gesetzliche Regelungen für die unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung. Die eine betrifft den Arbeitnehmer im speziellen (subjektiv), die andere größere Personengruppen (objektiv).

Subjektive Verhinderung

Bei den Ereignissen, die die Person direkt betreffen handelt es sich zum Beispiel um:

  • Unfall
  • Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten
    (z.B. Militärdienst)
  • Ausübung eines öffentlichen Amtes
  • Heirat
  • Geburt eigener Kinder
  • Tod eines nahen Verwandten
  • Pflege von nahen Angehörigen

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer das Recht der Arbeit fern zu bleiben, ohne die Arbeitszeit nachholen zu müssen.

Zudem hat er Anspruch auf Lohnausgleich aus der betreffenden Versicherung (z.B. Unfallversicherung, Mutterschaftsversicherung, Erwerbsersatzordnung) oder Lohnfortzahlung.

Objektive Verhinderung

Bei Ereignissen, die eine größere Personengruppe betreffen sieht die Lage etwas anders aus. Solche Ereignisse sind zum Beispiel:

  • Stau
  • Stromausfall
  • gesperrte Verkehrsstrasse
  • Streichung eines Fluges

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnausgleich oder Lohnfortzahlung.

Liegt der Grund für die Arbeitsverhinderung jedoch auf betrieblicher Seite (z.B. Auftragsmangel, Maschinendefekt, Brand), so fällt dies unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers und dieser muss dann trotz Arbeitsausfall Lohnfortzahlungen leisten.

Lohnfortzahlung bei Corona und Quarantäne

Arbeitnehmer, die positiv auf Corona testen und denen Quarantäne verordnet wird, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Covid-19-Verordnung des Bundes.

Letztere beträgt 80% des Lohnes, maximal jedoch 196 CHF pro Tag für bis zu 7 Tage.

Arbeitnehmer können diese Entschädigung bei der Ausgleichskasse direkt anfordern, in der Regel geschieht dies jedoch durch den Arbeitgeber.

Da in der Schweiz keine allgemeine Impfpflicht besteht, haben alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Impfstatus Anspruch auf die Ausfallentschädigung.

Holger Kosmund ist seit über 20 Jahren als unabhängiger Finanz- und Versicherungsberater im Raum Lindau am Bodensee tätig. Durch die Nähe zur Schweiz war er in dieser Zeit bereits vielen Grenzgängern bei der optimalen Absicherung und Vorsorge behilflich.

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